Handlauf
Treppen, also Folgen von mindestens drei Stufen, müssen laut Musterbauordnung (MBO) einen festen und sicheren Handlauf haben. Für Treppen und Rampen in und außerhalb von öffentlich zugänglichen Gebäuden fordert §50 „Barrierefreies Bauen“ der MBO beidseitige Handläufe. Sie werden in der Regel entweder als Wandhandläufe ausgeführt oder sind Bestandteil eines Geländers. In diesem Fall bildet der Handlauf häufig dessen oberen Abschluss. Bei unterschiedlichen Höhenanforderungen an Geländer und Handlauf wird er auch seitlich am Geländer befestigt. Zu beachten ist, dass das Mindestmaß der nutzbaren Treppenlaufbreite an der schmalsten Stelle der Treppe gemessen wird, also zwischen den Handläufen.
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Anordnung, Höhe, Abstände
Handläufe müssen laut DIN 18065 Gebäudetreppen zwischen 80
und 115 cm hoch sein. Der lichte Abstand des Handlaufes von
benachbarten Bauteilen (z.B. Pfosten und Wänden) muss mindestens 5
cm betragen. Je nach Stufenbreite der Treppen sind Handläufe
einseitig, beidseitig oder zusätzlich mittig anzuordnen. In
Kindergärten ist es sinnvoll, einen zweiten Handlauf auf
kindgerechter Höhe und mit kleinerem Durchmesser anzubringen. In
Wohngebäuden ist der Handlauf üblicherweise auf der rechten Seite
der Treppe angebracht, da die meisten Menschen Rechtshänder
sind.
Die DIN 18040 Barrierefreies Bauen stellt in einigen Punkten über die DIN 18065 hinausgehende Anforderungen an Treppen und Handläufe. Unter anderem fordert sie, dass Handläufe auf einer Höhe von 85 bis 90 cm liegen sollen. Außerdem sind sie durchlaufend an Treppen- oder Rampenaugen sowie Zwischenpodesten und über Fensteröffnungen und Heizflächen hinweg zu führen. Sie müssen am freien Ende mindestens 30 cm über das Treppenende fortgeführt werden, mit einer Rundung zur Wand oder nach unten.
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Querschnitt, Ausbildung
Um die Hand möglichst sicher und ergonomisch zu führen, sind Rundprofile oder daraus kombinierte Querschnitte besser geeignet als eckige Kantprofile. Die zu greifende Breite des Handlaufes muss laut DIN 18065 mindestens 2,5 cm und maximal 6 cm betragen. Darüber hinausgehend fordert die DIN 18040, dass Handläufe gut umgreifbar, rund oder oval mit einem Durchmesser von 3 bis 4,5 cm anzufertigen und zur besseren Orientierung kontrastreich ausgebildet sind. In öffentlichen Bereichen sollten Handläufe außerdem an ihrem Ende ertastbare Informationen, z.B. über die Gebäudegeschosse oder die Richtung von Rettungswegen, enthalten.
Unterbrechungen
Laut DIN 18065 sind Treppenhandläufe in Nichtwohngebäuden durchgehend auszugeführen. Dazu können sie am Podest zwischen zwei Läufen oder an Wendelungen entweder mit Handlaufkrümmlingen oder mit geraden Übergangsstücken verbunden sein. In Wohnbauten mit bis zu zwei Wohnungen dürfen Handläufe im Wendelungsbereich unterbrochen sein. Dabei muss bei notwendigen Treppen der lichte Abstand einer Handlaufunterbrechung zwischen 5 cm und 20 cm liegen. Der Höhenversatz der Handläufe an der Oberkante darf maximal 20 cm groß sein, und der von unten ankommende darf nicht oberhalb des weiterführenden liegen. Die DIN 18040 fordert generell durchgehende Handläufe.
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Materialien
Für Handläufe eignen sich am besten Materialien die glatt sind.
Unter anderem kommen sowohl Vollholzprofile, verleimte Bohlen oder
Holzwerkstoffe als auch Metallprofile und -rohre zum Einsatz.
Häufig bestehen Handläufe aus Flachstahl mit Metall- oder
Holzauflagen oder mit Kunststoffüberzug. Auch Kunststoffprofile
werden verwendet. Möglich sind außerdem aus Blech, Holzwerkstoff-
oder Gipskartonplatten hergestellte, massiv wirkende Geländer mit
seitlich eingelassenem Handlauf. Durch unter oder hinter dem
Handlauf angeordnete Leuchten lässt sich eine gleichmäßige, von
Schlagschatten freie Beleuchtung der Treppenstufen
erzielen.
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