Brandschutzanforderungen für Flucht- und Rettungswege
Auflagen bei der Planung notwendiger Flure und Treppen
Bei Bränden oder anderen Notfällen in Gebäuden bedürfen Personen eines besonderen Schutzes, damit sie trotz möglicher Panik nicht auf der Flucht kollidieren, stolpern oder stürzen. Es gibt daher zahlreiche Richtlinien und gesetzliche Auflagen, die die Anzahl und die Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen vorgeben.
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Relevant sind diesbezüglich vor allem die Musterbauordnung (MBO): Dritter Teil, Fünfter Abschnitt: Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen, sowie die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO). Dazu kommen verschiedene Sonderbaurichtlinien wie zum Beispiel die Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (MSchulbauR), die Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (MHHR) oder die Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (MVStättVO). Zusätzlich gelten das Regelwerk: Technische Regeln für Arbeitsstätten A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge, sowie die DIN 1805 Gebäudetreppen -begriffe, Messregeln und Hauptmaße, sowie die DIN 18040 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen.
Flucht- oder Rettungsweg?
Nicht nur die Anzahl der Regelwerke, sondern auch die der unterschiedlichen Begriffe können die brandschutzgerechte Planung von Fluren und Treppen verkomplizieren. Deshalb unterscheiden zum Beispiel die Sonderbaurichtlinien zwischen Flucht- und Rettungswegen: Fluchtwege ermöglichen bei Gefahr die Selbstrettung, über Rettungswege können Einsatzkräfte in ein Gebäude vordringen, um Gefahren abzuwenden. Beide Funktionen laufen über gemeinsame Flure und – bei mehrgeschossigen Gebäuden – meist über Treppen. Daher sind sie in den Bauordnungen nur einheitlich als (erster und zweiter) bauaufsichtlicher Rettungsweg bezeichnet. Im Folgenden handelt es sich gemäß der MBO um bauaufsichtliche Rettungswege sowie von notwendigen Fluren und Treppen.
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Warum zwei Rettungswege?
Die MBO (§33) schreibt vor, dass bei Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie führen müssen. Dadurch ist die Rettung auch dann gesichert, wenn einer von beiden Rettungswegen ausfällt.
Der erste bauaufsichtliche Rettungsweg muss immer baulich hergestellt werden. Das bedeutet: Es muss entweder einen direkten Weg ins Freie geben (bei Erdgeschossen) oder es muss einen sicheren Weg aus den oberen Geschossen über sogenannte notwendige Flure und Treppen geben, über die Personen ins Freie flüchten können.
Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg führt entweder über eine weitere notwendige Treppe oder über eine Stelle, die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr, wie Leitern oder Hubrettungsfahrzeugen, erreichbar ist. Beide bauaufsichtlichen Rettungswege innerhalb desselben Geschosses dürfen über denselben notwendigen Flur führen. In Hochhäusern oder Sonderbauten gelten meist strengere Anforderungen, die sich in den jeweiligen Sonderbau-Richtlinien nachlesen lassen. So schreiben zum Beispiel die Hochhaus-Richtlinien Sicherheitstreppenräume in Abhängigkeit der Gebäudehöhe vor.
Anleiterbare Stellen
Für anleiterbare Stellen gelten gemäß der MBO (§5, §37) Mindestöffnungsmaße (0,90 m x 1,20 m), eine maximale Brüstungshöhe (1,20 m über der Fußbodenoberkante), eine übliche Maximalhöhe (max. 8 m über Geländeniveau) und – bei Dachfernstern – ein horizontaler Maximalabstand von Öffnung zur Traufkante (max. 1 m).
Notwendige Treppen
Gemäß der MBO (§34, §35) sind notwendige Flure, Rampen und Treppen solche, über die ein Rettungsweg führt und für die deshalb erhöhte Brandschutzanforderungen gelten. Das sind zum Beispiel höhere Brandschutzklassen der raumabschließenden Bauteile, Oberflächen und Türen, sowie Auflagen zur Beleuchtung oder zu Brandabschnitte bei Fluren. Notwendige Treppen müssen in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen und durch einen eigenen, durchgehenden Treppenraum führen. Die Auflagen variieren mit den Nutzungen, Gebäudeklassen und den jeweiligen Landesbauordnungen.
Sicherheitstreppenräume
Ein zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung von Menschen und Tieren über einen Sicherheitstreppenraum möglich ist. Sicherheitstreppenräume haben strengere Schutz-Auflagen wie u.a. die Ausbildung von vor Feuer und Rauch schützenden Brandschutzwänden und nicht brennenden Oberflächen oder Auflagen für eine gute Belüftung.
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Länge der Rettungswege
Laut der MBO dürfen Rettungswege vom einem Aufenthalts- oder Kellerraum bis zu einem notwendigen Treppenraum oder bis zum direkten Ausgang ins Freie maximal 35 m lang sein. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Diese Distanzen werden als Luftlinie bemessen, dürfen nicht durch geschlossene Bauteile führen und entsprechen nicht der tatsächlichen Lauflänge. Laut den Technischen Regeln für Arbeitsstätten darf die tatsächliche Lauflänge maximal das 1,5-Fache der Luftlinie betragen. Für Räume mit erhöhter Brandgefährdung sowie für bestimmte Sondernutzungen von Räumen und Gebäuden (wie Versammlungsstätten) gelten kürzere Distanzen, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, den Landesbauordnungen und den Sonderbaurichtlinien zu entnehmen sind.
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Breite der Rettungswege
Bezüglich der Breite bleiben die MBO, sowie die Landesbauordnungen relativ unkonkret: Sie besagen, dass die geforderte Breite von notwendigen Fluren und Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die Nutzung im Brandfall möglichst lang sein muss. Die Breite hängt somit von Nutzung, Gebäudeklasse und der maximal möglichen Zahl der Personen ab, die sich über die Rettungswege in Sicherheit bringen müssen. Maßgeblich ist immer die lichte Breite, also die tatsächlich nutzbare Laufbreite, zwischen z.B. Handläufen oder Flureinbauten.
Einen konkreten Anhaltspunkt für die Breite notwendiger Flure und Treppen geben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten: Notwendige Flure müssen mindestens eine lichte Höhe von 2 m und eine lichte Mindestbreite von 90 cm (bei maximal 5 Personen) bis 2,40 m (bei max. 400 Personen) haben. Für Durchgänge und Türen gelten etwas geringere Laufbreiten von mind. 80 cm. Die DIN 1805 Gebäudetreppen gibt zudem vor: Üblicherweise beträgt die geforderte nutzbare Laufbreite bei notwendigen Treppen in allgemeinen Gebäuden 100 cm, bei kleineren Wohngebäuden 80 cm.
Es ist zu beachten: Da Türen auf Rettungswegen in Fluchtrichtung aufschlagen müssen, müssen diese in einem Abstand von mindestens 1 m zu Treppenantritten oder -austritten positioniert sein. So wird verhindert, dass Türen auf Treppenpodeste aufschlagen und die nutzbare Laufbreite des Rettungsweges verringern.
Planungsempfehlung: Die nutzbare Breite von notwendigen Rettungswegen sollte etwas breiter gewählt werden, damit die notwendige Laufbreite auch dann gesichert ist, wenn z.B. Handläufe, andere Einbauten oder Möbel die Breite des Flures verengen. Für Sonderbauten wie Schulen, Krankenhäuser oder Theater, nennen die obenstehenden Regelwerke größere Mindestbreiten. Zudem gelten die Vorgaben aus den jeweiligen Sondervorschriften.
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