Rettungswege

Treppen sind wegen ihrer potenziellen Gefahr, bei Brandkatastrophen durch panikartig flüchtende Menschen zu Stürzen zu führen, im Fluchtwegeplan eines Gebäudes eine Schwachstelle. Die Landesbauordnungen legen fest, dass alle Aufenthaltsbereiche von Menschen in Gebäuden durch zwei voneinander unabhängige Rettungswege angedient werden müssen.

Wichtige Festlegungen sind in der Musterbauordnung (MBO) hinsichtlich der Zahl und der Ausbildung von Flucht- und Rettungswegen getroffen. „Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum … müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein“ (§ 33 (1) MBO). Diese Forderung nach zwei voneinander unabhängigen bauaufsichtlichen Rettungswegen, geht davon aus, dass z.B. bei einem Brand einer der beiden Flucht- und Rettungswege ausfallen kann und eine Flucht bzw. Rettung von Menschen und Tieren nicht mehr möglich wäre. Der erste bauaufsichtliche Rettungsweg muss dabei immer baulich hergestellt werden, z.B. über einen Ausgang ins Freie im Erdgeschoss oder Treppen in Geschossen, die nicht zu ebener Erde liegen. Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann entweder ebenfalls als baulicher Rettungsweg erforderlich sein (z.B. bei Sonderbauten) oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr (Leitern, Hubrettungsfahrzeuge) führen. Ein zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung von Menschen und Tieren über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

Treppenbreite
Nach Musterbauordnung (MBO) § 34 (5) muss die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Dies gilt ebenso für die notwendigen Flure. Die Mindestbreite von bauaufsichtlichen Rettungswegen (Treppen) für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, wie z.B. Wohngebäude, Gebäude mit Büro- oder Verwaltungsnutzung, kann nach Tabelle 1 der DIN 18065 Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße (eingeführte technische Baubestimmung – ETB) bemessen werden. Die nutzbare Treppenlaufbreite ist dabei das lichte Fertigmaß, das waagerecht zwischen den Oberflächen der begrenzenden Bauteile oder den Handlaufinnenkanten gemessen wird. Die nutzbare Breite von notwendigen Fluren sollte zweckgemäß etwas breiter gewählt werden, z.B. ≥ 1,25 m um im Bereich von Türen Öffnungen mit einem Rohbaumaß von 1,01 m (lichtes Maß ca. 95 cm) möglich zu machen.

Grenzmaße nach DIN 18065 Gebäudetreppen

Liegen Türen bei öffentlichen Gebäuden (Verkaufsstätten, Hotels, Behörden, etc.) in Fluchtwegen, müssen sie in Fluchtrichtung aufschlagen und selbsttätig schließen. Sie dürfen nicht auf Treppenpodeste aufschlagen und vor Treppenantritten oder -austritten muss ein Abstand von mindestens 100 cm bestehen. Fluchtreppen, die außen am Gebäude liegen, sind zugelassen.

Bei Gebäuden, außer Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen, sind Kellerräume vom Treppenhaus durch Brandwände und selbst-schließende Brandschutztüren abzutrennen, da nach Unfallstatistiken davon ausgegangen werden kann, dass viele Brände im Keller entstehen.

In Hochhäusern, also Gebäuden, die höher als die normalen Feuerwehrleitern mit 22 Metern sind, können Sicherheitstreppenräme verlangt werden, die als besondere Rauchschutzvorrichtung einen mit zwei Brandschutztüren und Brandwänden abgeschlossenen Vorraum vor dem eigentlichen Treppenhaus haben. Dieser Raum muss durch die Anordnung von Balkonen, Galerien, Schächten etc. zu entrauchen sein.

Die Rettungswege in großen Gebäuden sollten, sofern nicht andere Sonder-Richtlinien dagegen sprechen, vom weitest entfernten Punkt eines Aufenthaltsraums oder eines Kellerraums bis zur Türe eines Treppenhauses, das ins Freie führt, nicht länger als 35 Meter entfernt sein. Längere Gebäude werden deswegen meist auch in der Fassade durch den Rhythmus der notwendigen Treppen sichtbar unterteilt.

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Notwendige Treppen dürfen nicht mehr als 35 Meter von jedem Punkt des Gebäudes entfernt sein

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