Brandschutzanforderungen an Treppen und Treppenräume

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege. Notwendig sind Treppen oder Treppenräume dann, wenn bauaufsichtliche Rettungswege über sie geführt werden.

Anforderungen an Treppen

Treppen sind vertikale Wege in baulichen Anlagen. Zur Sicherung des bauaufsichtlichen Rettungswegs stellt die Musterbauordnung (MBO) Anforderungen an die tragenden Teile (siehe Tabelle 1) und die Bodenbeläge notwendiger Treppen (siehe Tabelle 2, unten).

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Achtung bei Gebäudeklasse 3 bis 5: Diese Anforderungen gelten auch für Innentreppen in Maisonette-Wohnungen, die ohne eigene Treppenräume zulässig sind.

Anforderungen an Treppenräume

Treppenräume (Treppenhäuser) sind vertikal durchgehende Räume, in denen sich eine oder mehrere Treppen befinden können. Notwendige Treppenräume sind Treppenräume, die dem Schutz einer notwendigen Treppe dienen. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig: in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, für die Verbindung von Geschossen in Maisonette-Wohnungen (höchstens zwei Geschosse innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt ≤ 200 m²), wenn in jedem Geschoss der Wohnung ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann und als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

Anforderungen an notwendige Treppenräume

Nach § 35 (1) MBO müssen notwendige Treppenräume so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Neben der notwendigen Treppe sind in diesem Treppenraum nur Aufzüge zulässig, mit Ausnahme von Treppenräumen in Hochhäusern. Neben Brandwänden fordert die Bauordnung zum Schutz von Flucht- und Rettungswegen (Treppen) für Treppenräume Wände in Bauart von Brandwänden. Diese Wände sind raumabschließende Bauteile, die sowohl hinsichtlich der verwendbaren Baustoffe, des Feuerwiderstands als auch der mechanischen Belastbarkeit Brandwänden entsprechen.

Anforderungen an Treppenraumwände

Anforderungen an raumabschließende Wände sind in nachfolgender Tabelle gelistet.



Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und z.B. durch einen Brand im angrenzenden Gebäudeteil nicht gefährdet werden, können abweichend davon ohne Brandschutzanforderungen hergestellt werden. Treppenraumwände müssen bis unter die Dachhaut reichen, wenn der obere Abschluss des Treppenraums das Dach ist. Ist der obere Abschluss eine Decke, muss diese die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben. Feuerhemmende Treppenraumwände (bei Gebäuden der GK 3 möglich) aus brennbaren Baustoffen (F 30B) müssen eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Diese Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen ist nicht identisch mit der Kapselung von brennbaren tragenden und aussteifenden Bauteilen gemäß M-HFHHolzR (K260). „Ausreichend dick“ kann, angesichts des geforderten Feuerwiderstands von 30 Minuten, eine Gipsfaserplatte 4 sein.

Öffnungen in Treppenraumwänden

Beim Schutz des Treppenraums als Flucht- und Rettungsweg spielt der Abschluss der erforderlichen Öffnungen zu Wohnungen, notwendigen Fluren, Lager-, Keller- oder Dachräumen usw. eine wichtige Rolle. Da aus diesen Nutzungseinheiten oder Räumen Feuer oder Rauch den Treppenraum nicht gefährden dürfen, sind die Abschlüsse (z.B. Wohnungseingangstüren) mindestens dicht- und selbstschließend herzustellen. Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse der Treppenräume dürfen jedoch seitliche und obere Verglasungen (z.B. Oberlichter) ohne Brandschutzanforderungen enthalten, wenn der Abschluss insgesamt ≤ 2,50 m breit ist. Weitere Anforderungen an Öffnungen in Treppenraumwänden sind ebenfalls in der Tabelle oben (Anforderungen an raumabschließende Wände und den Abschluss von Öffnungen) zu finden.

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