Brandschutzanforderungen an Treppen und Treppenräume
Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen
das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege. Notwendig sind
Treppen oder Treppenräume dann, wenn bauaufsichtliche Rettungswege
über sie geführt werden.
Anforderungen an Treppen
Treppen sind vertikale Wege in baulichen Anlagen. Zur Sicherung des
bauaufsichtlichen Rettungswegs stellt die Musterbauordnung (MBO)
Anforderungen an die tragenden Teile (siehe Tabelle 1) und die
Bodenbeläge notwendiger Treppen (siehe Tabelle 2, unten).
Gallerie
Achtung bei Gebäudeklasse 3 bis 5: Diese Anforderungen gelten auch
für Innentreppen in Maisonette-Wohnungen, die ohne eigene
Treppenräume zulässig sind.
Anforderungen an Treppenräume
Treppenräume (Treppenhäuser) sind vertikal durchgehende Räume, in denen sich eine oder mehrere Treppen befinden können. Notwendige Treppenräume sind Treppenräume, die dem Schutz einer notwendigen Treppe dienen. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig: in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, für die Verbindung von Geschossen in Maisonette-Wohnungen (höchstens zwei Geschosse innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt ≤ 200 m²), wenn in jedem Geschoss der Wohnung ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann und als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
Anforderungen an notwendige Treppenräume
Nach § 35 (1) MBO müssen notwendige Treppenräume so angeordnet
und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im
Brandfall ausreichend lang möglich ist. Neben der notwendigen
Treppe sind in diesem Treppenraum nur Aufzüge zulässig, mit
Ausnahme von Treppenräumen in Hochhäusern. Neben Brandwänden
fordert die Bauordnung zum Schutz von Flucht- und Rettungswegen
(Treppen) für Treppenräume Wände in Bauart von Brandwänden. Diese
Wände sind raumabschließende Bauteile, die sowohl hinsichtlich der
verwendbaren Baustoffe, des Feuerwiderstands als auch der
mechanischen Belastbarkeit Brandwänden entsprechen.
Anforderungen an Treppenraumwände
Anforderungen an raumabschließende Wände sind in nachfolgender
Tabelle gelistet.
Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen
bestehen und z.B. durch einen Brand im angrenzenden Gebäudeteil
nicht gefährdet werden, können abweichend davon ohne
Brandschutzanforderungen hergestellt werden. Treppenraumwände
müssen bis unter die Dachhaut reichen, wenn der obere Abschluss des
Treppenraums das Dach ist. Ist der obere Abschluss eine Decke, muss
diese die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben.
Feuerhemmende Treppenraumwände (bei Gebäuden der GK 3 möglich) aus
brennbaren Baustoffen (F 30B) müssen eine Bekleidung aus nicht
brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Diese
Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen ist nicht identisch mit
der Kapselung von brennbaren tragenden und
aussteifenden Bauteilen gemäß M-HFHHolzR (K260). „Ausreichend dick“
kann, angesichts des geforderten Feuerwiderstands von
30 Minuten, eine Gipsfaserplatte 4 sein.
Öffnungen in Treppenraumwänden
Beim Schutz des Treppenraums als Flucht- und Rettungsweg spielt
der Abschluss der erforderlichen Öffnungen zu Wohnungen,
notwendigen Fluren, Lager-, Keller- oder Dachräumen usw. eine
wichtige Rolle. Da aus diesen Nutzungseinheiten oder Räumen Feuer
oder Rauch den Treppenraum nicht gefährden dürfen, sind die
Abschlüsse (z.B. Wohnungseingangstüren) mindestens dicht- und
selbstschließend herzustellen. Die Feuerschutz- und
Rauchschutzabschlüsse der Treppenräume dürfen jedoch seitliche und
obere Verglasungen (z.B. Oberlichter) ohne Brandschutzanforderungen
enthalten, wenn der Abschluss insgesamt ≤ 2,50 m breit ist. Weitere
Anforderungen an Öffnungen in Treppenraumwänden sind ebenfalls in
der Tabelle oben (Anforderungen an raumabschließende Wände und den
Abschluss von Öffnungen) zu finden.
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