Rauchschutzvorrichtungen

Bei einem ausgebrochenen Brand sollen die Brandangriffe der Feuerwehr möglichst effektiv ablaufen können. Die größte Gefahr besteht darin, dass sich Feuer und/oder Rauch in das Treppenhaus ausbreiten können und schnelle Hilfeleistung unmöglich machen. DIN und Bestimmungen der Landesbauordnungen legen deshalb auch ein Augenmerk auf die Öffnungen zu diesem notwendigen Treppenraum.

Gallerie

Die Bundesländer schreiben in den jeweiligen Landesbauordnungen vor, dass Treppenräume mit einem Rauchabzug, mit einer Rauchabzugsvorrichtung oder einer Öffnung zur Rauchableitung ausgerüstet sein müssen. Die Vorgaben sind bundesweit nicht einheitlich, sie können also im Einzelfall von den beschriebenen Lösungen abweichen.

Innenliegende Treppenräume, die nicht unmittelbar an einer Außenwand liegen, z.B. allseitig von Wohnungen oder Büroräumen umgeben sind, müssen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden. Außenliegende Treppenräume dagegen, die mit mindestens einer Seite an eine Außenwand angrenzen, in der zu öffnende Fenster eingesetzt sind, müssen ab einer bestimmten Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden. Je nach Bundesland kann diese Grenze variieren:

  • ab 7,00 m vorhandene Geschossbodenhöhe über Gelände
  • ab 7,75 m vorhandene Brüstungshöhe über Gelände
  • ab fünf Vollgeschossen
  • ab 13,00 m vorhandene Geschosshöhe über Gelände
In Treppenräumen von Sonderbauten, wie beispielsweise in Kultureinrichtungen oder Verkaufsstätten, von denen angenommen werden muss, dass sie dem Aufenthalt ortsunkundiger Personen dienen und für hohes Publikumsaufkommen dimensioniert sind, ist immer ein Rauchabzug vorzusehen. Hier müssen Auslösestellen auf jeder Etage platziert sein.

Berechnung und Ermittlung der notwendigen Rauchabzugsfläche

Die einzubauende freie Rauchabzugsfläche muss mindestens 5% der Treppenraumgrundfläche betragen. Sie darf dabei, je nach Bundesland, eine Fläche von 0,50 m² bzw. 1,00 m² nicht unterschreiten.

Beispielrechnung: Treppenraumgrundfläche: 2,50 m x 6,00 m = 15,00 m²

> davon 5% = 0,75 m² > zu wählender Mindestwert: 1,00 m²

Für die Ermittlung der vorhandenen Rauchabzugsfläche wird bei Treppenräumen die geometrisch freie Rauchabzugsfläche bestimmt. Sie kann aus den vorhandenen lichten Öffnungsflächen und der Ausstellweite der Rauchabzugsöffnung bestimmt werden. Mit einer Kontrollrechnung ist immer die projizierte lichte Öffnung, also L x B, zu ermitteln. Als freie geometrische Rauchabzugsfläche AG ist dann jeweils der kleinere Wert anzusetzen.

Rauchableitung und Steuerung

Die Öffnungsaggregate können im Dach in Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln oder Lichtbändern oder in der Außenwand in möglichst deckennahe Fenstern eingebaut werden. Im Brandfall gilt: Auch wenn zur Rauchspülung des Treppenraums von der Feuerwehr später so genannte Hochdrucklüfter eingesetzt werden, sind vorher im Dach oder oberen Wandbereich Rauchableitungsöffnungen freizugeben, damit die Volumenströme dort nach außen abgeleitet werden können. Zur Betätigung (Auslösung) der Rauchableitung ist nur eine manuelle Auslösungsmöglichkeit in der Nähe des Hauseingangs und am obersten Treppenabsatz vorgeschrieben, weitere nach jeder 3. Etage. Eine Betätigung muss netzunabhängig beispielsweise mit einem CO₂-Flaschen- bzw. Pneumatiksystem oder einem 24 V-Elektro-Öffner mit Notstromversorgung erfolgen. Wie die praktische Erfahrung zeigt, hat sich eine zusätzliche automatische Auslösung über Rauchmelder als sehr sinnvoll erwiesen. Für Hochhäuser sind darüber hinaus weitere Vorschriften (z. B. Hochhaus-Richtlinie – HHR) zu beachten.

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