HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die von der Bundesregierung erlassene Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine der wichtigsten Rechtsordnungen im Bauwesen. Wie ihr Name vermuten lässt, sind darin der Umfang planerischer Leistungen und ihre Vergütung geregelt. Auf 122 Seiten enthält die Verordnung allgemeine Vorschriften, Regelungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sowie Übergangs- und Schlussvorschriften, die anhand rechtlicher Verweise und tabellarisch aufbereiteter Erläuterungen verdeutlicht werden. Im umfangreichen Anhang werden die expliziten Inhalte der nach HOAI bestimmten Leistungsphasen erläutert, die Rahmenbedingungen der Leistungsphasen sind in der Verordnung selbst beschrieben.

Die HOAI ist eine der wichtigsten Rechtsordnungen im Bauwesen.

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

In §1 - 16 HOAI werden Anwendungsbereiche, allgemeine Begriffsbestimmungen, sowie die Grundlagen der Honorierungsermittlung erläutert; diese bilden die Voraussetzung für die planungsspezifischen Regelungen. Themen wie Honorarzonen und -vereinbarungen werden hier definiert. 

Nach dem einführenden Teil der Verordnung folgen die fachspezifischen Teile zwei bis vier.  Diese werden in Abschnitte unterteilt und weisen eine sich wiederholende Struktur auf; zunächst werden besondere Grundlagen des Honorars erläutert, dann folgt eine prozentuale Auflistung der Leistungsbilder nach den Leistungsphasen 1 bis 9 mit anschließender Zuordnung in die Honorarzonen I bis V. 

Teil 2 – Flächenplanung

Teil zwei der Verordnung ist in zwei Abschnitte gegliedert:

  • Abschnitt 1: Bauleitplanung §17 bis §21 
  • Abschnitt 2: Landschaftsplanung §22 bis §32 

Teil 3 – Objektplanung

In Teil drei der Verordnung werden die Architekt*innenleistungen in vier Abschnitten vorgestellt:

  • Abschnitt 1: Gebäude und Innenräume §33 bis §37
  • Abschnitt 2: Freianlagen §38 bis §40
  • Abschnitt 3: Ingenieurbauwerke §41 bis §44 
  • Abschnitt 4: Verkehrsanlagen §45 bis §48

Teil 4 – Fachplanung

Teil vier der Verordnung sind die Leistungen sonstiger an der Planung Beteiligter in zwei Abschnitte gegliedert:

  • Abschnitt 1: Tragwerksplanung §49 bis §52
  • Abschnitt 2: Technische Ausrüstung §53 bis §56

Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Teil fünf der Verordnung vervollständigt die vorangegangenen Teile mit den §57 und §58. Hier werden Übergangsvorschriften, etwa zur Anwendung der Verordnung auf Grundleistungen vor Inkrafttreten der Vorschrift, festgelegt. Nahezu Zweidrittel der Verordnung bestehen aus einer umfassenden tabellarischen Zusammenstellung der planungsspezifischen Leistungsbilder nach den Leistungsphasen der HOAI. 

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