Wärmeabzug (WA): Arten und Flächen

Als Wärmeabzugsflächen können nur solche Materialien eingesetzt werden, die im zu erwartenden Brandfall (zeitliche Energiefreisetzung) offen sind, geöffnet werden oder sich durch Auflösen allein durch die Temperatur bilden. Im Regelfall werden bereits geplante oder vorhandene Fenster oder Dachoberlichter zusätzlich als Wärmeabzugsflächen eingesetzt, wenn sie dazu geeignet sind. Besonders gute Wärmeabzüge stellen solche Flächen dar, die im Brandfall bereits offen sind oder sich automatisch und sehr frühzeitig öffnen, wie z.B. Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (RWG) mit Auslösung über Rauchmelder. Gut geeignete Wärmeabzüge sind Flächen, die sich bereits bei Temperaturen von unter 300°C geöffnet haben (z. B. Rauch- und Wärmeabzugsgeräte mit thermischer Auslösung), oder geschmolzen sind (thermoplastische Kunststoff-Lichtplatten mit Schmelztemperaturen unter 300°C). Nicht geeignete Materialien für die Wärmeabzugsfläche sind solche, deren Schmelzpunkt über 600°C liegt (z.B. Stahlblech) oder die bei diesen Temperaturen nicht zerstört werden (z.B. Drahtglas, Verbundsicherheitsglas oder Brandschutzverglasungen).

Gallerie

Als Wärmeabzugsflächen sind Wand- oder Dachöffnungen anrechenbar, die vom Brandraum aus direkt ins Freie führen. Zur Sicherstellung einer ausreichend nachströmenden Zuluft sind in der unteren Hälfte der Außenwand zusätzliche Öffnungen anzuordnen. Diese müssen mind. 6,00 m² groß und offen sein oder durch die Feuerwehr leicht zu öffnen sein.

Ständig offene Flächen

Nicht verschließbare Öffnungen (z.B. ständig offene Lüftungsflächen in Wärmeüberschussbetrieben, fehlende Außenwand unter Schleppdächern) können ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche 85% der offenstehenden Rohbauöffnung anrechenbar ist.

Mechanisch zu öffnende Flächen

Flächen von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (nach DIN EN 12101-2 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 2: Bestimmungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte) können ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche die geometrisch freie Fläche der Eintrittsöffnung des NRWG anrechenbar ist. Flächen von Toren, Türen oder Lüftungeinrichtungen, die im Brandfall automatisch oder von außen ohne Gewalt geöffnet werden können, dürfen ohne weitere Nachweise als Wärmeabzug berücksichtigt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche 85% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.

Abschmelzbare Flächen

Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur von höchstens 300°C können,

  • wenn sie im Dach eingebaut sind ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche 85% der Rohbauöffnung oder die durch Abschmelzen lichte frei werdende Öffnung anrechenbar ist. 
  • wenn sie in der oberen Hälfte der Außenwand eingebaut sind ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden, bis zu einer Brandphase tä nach DIN 18230-1 Baulicher Brandschutz im Industriebau - Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer ≤ 15 Minuten, wobei als Wärmeabzugsfläche nur 42,5% der Rohbauöffnung oder 50% der durch Abschmelzen frei werdende lichten Öffnung anrechenbar ist und ab einer späteren Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 30 Minuten, wobei dann als Wärmeabzugsfläche 85% der Rohbauöffnung oder die durch Abschmelzen frei werdende lichte Öffnung anrechenbar ist.
Die transparenten Flächen von Lichtkuppeln und Lichtbändern werden meist aus thermoplastischen Kunststoffen hergestellt, deren Schmelztemperatur unter 300°C liegt.

Sich zerstörende Flächen

Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandbeanspruchung ganz oder teilweise zerstört werden können, dürfen aus Einfach-Fensterverglasungen

  • bis zu einer Brandphase tä nach DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche nur 68% der Rohbauöffnung anrechenbar ist,

  • ab einer späteren Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 30 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 85% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.
Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandbeanspruchung ganz oder teilweise zerstört werden können, dürfen aus handelsüblichem Zweischeibenisolierglas
  • bis zu einer Brandphase tä nach DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche nur 30% der Rohbauöffnung anrechenbar ist,
  • von der Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 15 Minuten bis zur Brandphase tä nach DIN 18230-1 < 30 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 42,5% der Rohbauöffnung als Wärmeabzug anrechenbar ist,
  • ab einer späteren Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 30 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 85% der Rohbauöffnung als Wärmeabzug anrechenbar ist.
Nach DIN 18230-1 dürfen Wärmeabzugsflächen < 20% in Brandbekämpfungsabschnitten mit mehreren Ebenen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Flächen im Dach ständig offen stehen oder als Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (nach DIN EN 12101-2) ausgeführt werden. Die bisher genannten Flächen können ohne eigenständigen Nachweis ihres Öffnungsverhaltens unter den hier genannten Rahmenbedingungen als Wärmeabzug angerechnet werden. Die im Folgenden genannten Flächen können als Wärmeabzug angerechnet werden, wenn entsprechende Nachweise ihre Funktion bestätigen:
  • Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur von mehr als 300°C können als Wärmeabzug angerechnet werden, wenn ein Nachweis nach DIN 18232-4 und DIN 18232-7 geführt wird.
  • Flächen von Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt bzw. verschlossen sind, bei denen nachgewiesen ist, dass diese bei Wärmebeanspruchung nach der Einheitstemperaturkurve in max. 15 Minuten zerstört sind.
Nicht geeignete Flächen
Nicht geeignete Materialien als Wärmeabzugsfläche sind solche, deren Schmelzpunkt über 600°C liegt (z. B. Stahlblech) oder die bei diesen Temperaturen nicht zerstört werden (z. B. Drahtglas, Verbundsicherheitsglas oder Brandschutzverglasungen).
Quelle: Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR), Detmold

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