Prüfung von maschinellen Rauchabzugsanlagen (MRA)
Gallerie
Die maschinelle Rauchabzugsanlage (MRA)
einschließlich ihrer Auslösevorrichtungen, Zuluftnachführung,
Rauchabschnittsbildung und ihrer Energieversorgung usw. muss nach
dem betriebsfertigen Einbau im Hinblick auf eine einwandfreie
Installation und Funktion auf Übereinstimmung mit der
Brandschutzplanung und im Hinblick auf das gegenseitige
Zusammenwirken der Komponenten überprüft werden.
Um das Zusammenwirken mit anderen haus- oder brandschutztechnischen
und/oder baulichen Anlagen sicherzustellen, ist es besonders bei
komplexeren Gebäuden empfehlenswert, dies über eine
Steuerungsmatrix (z.B. nach VDI 3819 Brandschutz in der
Gebäudetechnik) zu bewerten und zu kontrollieren. Nach
Abschluss der Installation und gegebenenfalls zusätzlich zu
späteren Zeitpunkten werden unterschiedliche Kontrollen
durchgeführt, die meist jeweils als Abnahme bezeichnet werden.
Abnahme der MRA zwischen Auftraggeber und -nehmer
Die Lieferung und Montage der MRA werden meist vom Bauherrn, seinem
Architekten oder einem Generalunternehmer im Rahmen eines
Werkvertrages an eine MRA-Fachfirma vergeben. Das Ziel einer
Abnahme des Werkvertrages MRA ist es jeweils festzustellen, ob die
installierte Anlage mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmt
und ob die Anlage funktionstüchtig ist. Nach VOB hat jeder
Auftragnehmer das Recht, nach Abschluss seiner Arbeiten mit seinem
Auftraggeber eine Abnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
Beantragung durchführen zu können. Diese Abnahme abzulehnen oder
auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, ist nicht statthaft.
Bei größeren Maßnahmen sind auch Teilabnahmen einzelner in sich
abgeschlossener Teilbereiche möglich. Spätestens die Inbetriebnahme
des Gebäudes gilt als Abnahmezeitpunkt. Je nach Vertragspartner
sind z.B. für die MRA verschiedene Abnahmen (Generalunternehmer mit
MRA-Fachfirma und später Generalunternehmer mit Bauherr) denkbar
und erforderlich. Um die MRA nach einer solchen Abnahmevorführung
jeweils wieder funktionsbereit zu machen, sollte der MRA-Errichter
rechtzeitig über solche weiteren Abnahmeterminen informiert werden.
Verbrauchsmaterialien und weitere Aufwendungen werden dabei nach
Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale
abgerechnet.
Abnahme der MRA zwischen Bauherr und Behörden
Je nach Nutzung und Fläche des Objektes ist generell oder auch
gemäß den Auflagen der individuellen Baugenehmigung die MRA noch
vor Inbetriebnahme und nach bestimmten Zeitintervallen behördlich
oder durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen und
freizugeben. Das Ziel dieser Abnahme der MRA ist es u.a. jeweils
festzustellen, ob
- die installierte Anlage mit den Vorgaben der Baugenehmigung übereinstimmt,
- die Anlage funktionstüchtig ist,
- ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde und
- eine eventuell veränderte Nutzung eine Erweiterung der MRA
erforderlich macht.
Prüfungen an haustechnischen Anlagen
Einen Überblick über verschiedene Regelungen einzelner Bundesländer gibt jeweils die Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) gesondert für jedes Bundesland. Nicht zu verwechseln ist eine solche Überprüfung mit der vorgeschrieben regelmäßigen Wartung der MRA. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich bei den Wiederholungsprüfungen, diese mit dem Wartungstermin zu koordinieren. Um die MRA nach einer Vorführung wieder funktionsbereit zu machen, sollte der MRA-Errichter rechtzeitig von solchen weiteren Terminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale z.B. im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrages abgerechnet.
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