Abnahme von natürlichen Rauchabzügen (NRA)
Gallerie
Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage setzt sich meist aus
verschiedenen gelieferten Komponenten und deren Montage im
Bauobjekt zusammen. Nach Abschluss der Installation und
gegebenenfalls zusätzlich zu späteren Zeitpunkten werden
unterschiedliche Kontrollen durchgeführt, die meist jeweils als
"Abnahme" bezeichnet werden.
Abnahme zwischen jeweiligem Auftraggeber und -nehmer
Die Lieferung und Montage der NRA wird meist vom Bauherrn, seinem
Architekten oder einem Generalunternehmer im Rahmen eines
Werkvertrages an eine RWA-Fachfirma vergeben. Den Einbau und/oder die
Einbindung von den Aufsetzkränzen der Rauchabzugsgeräte in die
Dachabdichtung belässt man üblicherweise im Gewerk des Dachdeckers,
um so im Dachgewerk eine eindeutige Abgrenzung der Gewährleistung
für die Dichtigkeit des Daches mit nur einem Unternehmer zu
erhalten. Das Ziel einer Abnahme des Werkvertrages NRA ist es jeweils
festzustellen, ob die installierte Anlage mit den vertraglichen
Vorgaben übereinstimmt und ob die Anlage funktionstüchtig ist.
Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden
Zeit abzustellen. Mit dieser Abnahme findet der Gefahrenübergang
statt und beginnt die Gewährleistungszeit zu laufen.
Nach VOB
hat jeder Auftragnehmer das Recht nach Abschluss seiner Arbeiten
mit seinem Auftraggeber eine Abnahme innerhalb von 10 Arbeitstagen
nach Beantragung durchführen zu können. Diese Abnahme abzulehnen
oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben ist nicht
statthaft. Bei größeren Maßnahmen sind auch Teilabnahmen einzelner
in sich abgeschlossener Teilbereiche möglich. Spätestens die
Inbetriebnahme des Gebäudes gilt als Abnahmezeitpunkt. Je nach
Vertragspartner sind z.B. für die NRA verschiedene Abnahmen
(Generalunternehmer mit RWA-Fachfirma und später Generalunternehmer
mit Bauherr) denkbar und erforderlich. Um die NRA nach einer
solchen Abnahmevorführung jeweils wieder funktionsbereit zu machen,
sollte der RWA-Errichter rechtzeitig von solchen weiteren
Abnahmeterminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien und
weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer
vorher vereinbarten Pauschale abgerechnet.
Zusätzliche Sicherheit bei Planung und Ausführung von Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen, die nach DIN 18232 Rauch- und
Wärmefreihaltung oder den VdS-Richtlinien geplant und
ausgeführt sind, bietet die Errichteranerkennung der VdS
Schadenverhütung.
Abnahme der Rauchabzugsanlage zwischen dem Bauherrn und
Behörden
Je nach Nutzung und Fläche des Objektes ist generell (z.B. nach
technischer Anlagenprüfverordnung/ Brandverhütungsschau) oder auch
gemäß den Auflagen der individuellen Baugenehmigung die NRA noch
vor Inbetriebnahme und nach bestimmten Zeitintervallen behördlich
oder durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen und
freizugeben. Das Ziel dieser Abnahme der NRA ist es u.a. jeweils
festzustellen, ob
- die installierte Anlage mit den Vorgaben der Baugenehmigung übereinstimmt,
- die Anlage funktionstüchtig ist,
- ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde und
- eine eventuell veränderte Nutzung eine Erweiterung der NRA erfordert.
Prüfungen an haustechnischen Anlagen
Nicht zu verwechseln ist eine solche Überprüfung mit der vorgeschrieben regelmäßigen Wartung der NRA. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich bei den Wiederholungsprüfungen, diese mit dem Wartungstermin zu koordinieren. Um die NRA nach einer Vorführung wieder funktionsbereit zu machen, sollte der RWA-Errichter rechtzeitig von solchen weiteren Terminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale z.B. im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrages abgerechnet. Einen Überblick über verschiedene Regelungen einzelner Bundesländer gibt jeweils die Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) des Bundeslandes.
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