Abnahme von natürlichen Rauchabzügen (NRA)

Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage setzt sich meist aus verschiedenen gelieferten Komponenten und deren Montage im Bauobjekt zusammen. Nach Abschluss der Installation und gegebenenfalls zusätzlich zu späteren Zeitpunkten werden unterschiedliche Kontrollen durchgeführt, die meist jeweils als "Abnahme" bezeichnet werden.

Abnahme zwischen jeweiligem Auftraggeber und -nehmer
Die Lieferung und Montage der NRA wird meist vom Bauherrn, seinem Architekten oder einem Generalunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages an eine RWA-Fachfirma vergeben. Den Einbau und/oder die Einbindung von den Aufsetzkränzen der Rauchabzugsgeräte in die Dachabdichtung belässt man üblicherweise im Gewerk des Dachdeckers, um so im Dachgewerk eine eindeutige Abgrenzung der Gewährleistung für die Dichtigkeit des Daches mit nur einem Unternehmer zu erhalten. Das Ziel einer Abnahme des Werkvertrages NRA ist es jeweils festzustellen, ob die installierte Anlage mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmt und ob die Anlage funktionstüchtig ist. Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden Zeit abzustellen. Mit dieser Abnahme findet der Gefahrenübergang statt und beginnt die Gewährleistungszeit zu laufen.

Nach VOB hat jeder Auftragnehmer das Recht nach Abschluss seiner Arbeiten mit seinem Auftraggeber eine Abnahme innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Beantragung durchführen zu können. Diese Abnahme abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben ist nicht statthaft. Bei größeren Maßnahmen sind auch Teilabnahmen einzelner in sich abgeschlossener Teilbereiche möglich. Spätestens die Inbetriebnahme des Gebäudes gilt als Abnahmezeitpunkt. Je nach Vertragspartner sind z.B. für die NRA verschiedene Abnahmen (Generalunternehmer mit RWA-Fachfirma und später Generalunternehmer mit Bauherr) denkbar und erforderlich. Um die NRA nach einer solchen Abnahmevorführung jeweils wieder funktionsbereit zu machen, sollte der RWA-Errichter rechtzeitig von solchen weiteren Abnahmeterminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale abgerechnet.

Zusätzliche Sicherheit bei Planung und Ausführung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die nach DIN 18232 Rauch- und Wärmefreihaltung oder den VdS-Richtlinien geplant und ausgeführt sind, bietet die Errichteranerkennung der VdS Schadenverhütung.

Abnahme der Rauchabzugsanlage zwischen dem Bauherrn und Behörden
Je nach Nutzung und Fläche des Objektes ist generell (z.B. nach technischer Anlagenprüfverordnung/ Brandverhütungsschau) oder auch gemäß den Auflagen der individuellen Baugenehmigung die NRA noch vor Inbetriebnahme und nach bestimmten Zeitintervallen behördlich oder durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen und freizugeben. Das Ziel dieser Abnahme der NRA ist es u.a. jeweils festzustellen, ob

  • die installierte Anlage mit den Vorgaben der Baugenehmigung übereinstimmt,
  • die Anlage funktionstüchtig ist,
  • ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde und
  • eine eventuell veränderte Nutzung eine Erweiterung der NRA erfordert.
Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden Zeit abzustellen

Prüfungen an haustechnischen Anlagen
Nicht zu verwechseln ist eine solche Überprüfung mit der vorgeschrieben regelmäßigen Wartung der NRA. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich bei den Wiederholungsprüfungen, diese mit dem Wartungstermin zu koordinieren. Um die NRA nach einer Vorführung wieder funktionsbereit zu machen, sollte der RWA-Errichter rechtzeitig von solchen weiteren Terminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale z.B. im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrages abgerechnet. Einen Überblick über verschiedene Regelungen einzelner Bundesländer gibt jeweils die Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) des Bundeslandes.
Quelle: Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR), Detmold

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