Kennzeichnung von Rettungswegen

Anforderungen nach MBO und für Sonderbauten

Die Kennzeichnung von Rettungswegen soll im Brandfall (oder anderen Gefahrenlagen, in denen eine Evakuierung nötig ist) Personen Orientierung zum kürzesten Fluchtweg bieten. In den meisten Verordnungen heißen solche Leitsysteme Sicherheitszeichen; charakteristisch sind Sicherheitsfarbe (grün) und Kontrastfarbe (weiß). Die Maße und Darstellungen sind geregelt durch die Teile 1 und 2 der DIN 4844 Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen.

Gallerie

Sicherheitszeichen müssen deutlich erkennbar, dauerhaft angebracht und häufig zusätzlich beleuchtet sein. Die Kennzeichnung der Rettungswege für Menschen mit Behinderungen regelt die DIN 18040 Barrierefreies Bauen. Hierbei können barrierefreie Informationen visuell (durch Sehen), auditiv (durch Hören) oder taktil (durch Fühlen und Tasten z. B. mit Händen, Füßen) wahrnehmbar gestaltet werden.

In Arbeitsstätten gelten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3)1, in denen die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung geregelt ist. Anforderungen, wie z.B. die Gestaltung und geometrische Darstellung, werden im Kapitel 5 der Richtlinie beschrieben.

Die von der Bauministerkonferenz veröffentlichte Musterbauordnung (MBO) bzw. die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) stellen keine Anforderungen an die Kennzeichnung der Rettungswege; für Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen jedoch Kennzeichnungen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss gemäß § 35 (7) MBO in innenliegenden notwendigen Treppenräumen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m vorhanden sein. Bei Sonderbauten müssen in den meisten Fällen die Rettungswege und ihre Kennzeichnungen beleuchtet bzw. hinterleuchtet und an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Bei Sonderbauten im Sinne  des § 2 (4) MBO gelten die Muster-Richtlinien und Musterverordnungen der Bauministerkonferenz, die teilweise in den Bundesländern eingeführt sind.

Schulbau
Die Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (MSchulbauR) besagt, dass an den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie Sicherheitszeichen angebracht sein müssen. Zusätzlich müssen Hallen, durch die Rettungswege führen, notwendige Flure und Treppenräume sowie fensterlose Aufenthaltsräume beleuchtet sein (Sicherheitsbeleuchtung). Die Sicherheitsbeleuchtung muss an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein.

Versammlungsstätten
Nach der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (MVStättVO) müssen Ausgänge und sonstige Rettungswege durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen sein, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen auch bei Ausfall der Stromversorgung sicher abgeschlossen werden können und alle befindlichen Personen bei völligem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche gelangen können. Im § 15 (2) der MVStättVO ist genau beschrieben, wo sich eine Sicherheitsbeleuchtung befinden muss. Auch eine Sicherheitsstromversorgung muss vorhanden sein.

Verkaufsstätten
In der Muster-Verkaufsstätten-Verordnung (MVkVO) wird gefordert, dass an Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen deutlich und dauerhaft eine Beschilderung der Ausgänge vorhanden sein muss. Diese muss beleuchtet sein. Die Rettungswege sowie alle in § 18 (2) MVkVO aufgelisteten Bereiche müssen beleuchtet und an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen werden.

Hochhäuser
Die Rettungswege in Hochhäusern müssen laut Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (MHHR) durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Die Sicherheitsbeleuchtung muss in Rettungswegen, in Vorräumen von Aufzügen und für Sicherheitszeichen von Rettungswegen vorhanden und an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

Beherbergungsstätten
An Abzweigungen notwendiger Flure, an Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an Ausgängen ins Freie ist gemäß der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) mit Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in den notwendigen Treppenräumen und Fluren sowie an Stufen in notwendigen Fluren, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und an Sicherheitszeichen vorhanden sein. Die Sicherheitsbeleuchtung muss eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung übernimmt.

Garagen
Mittel- und Großgaragen (Nutzfläche > 100 m²) müssen gemäß der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (MGarVO) dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge haben. In Großgaragen (Nutzfläche > 1.000 m²) müssen die zu den notwendigen Treppenräumen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte, leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

Die aufgelisteten Muster-Richtlinien und Musterverordnungen sind keine bundesweit eingeführten Gesetzestexte. Je nach Bundesland kann es abweichende Rechtsvorschriften geben, die berücksichtigt werden müssen.

Bereits in einigen Objekten sind die Sicherheitskennzeichnungen am unteren Ende der Wände angebracht, wie es auch in Flugzeugen vorkommt. Dies hat den Zweck, dass beim Auftreten von Rauch, der sich zunächst oben sammelt, die Beschilderung möglichst lange erkennbar bleibt. Der im Anfangsstadium noch vorhandene Restsauerstoff ist zudem nur unten verfügbar, sodass eine Flucht nur im Kriechgang gelingen kann und die Sicherheitszeichen die Anforderung einer deutlichen Erkennbarkeit erfüllen.

1) ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Technische Regel für Arbeitsstätten – Ausgabe: Februar 2013 (GMBl 2013, S. 334, zuletzt geändert GMBl 2017, S. 398)

Fachwissen zum Thema

Zu den geregelten Sonderbauten gehören Hochhäuser (im Bild: Ritz Carlton Hotel in Berlin).

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Sonderbauten

Anforderungen und Arten von Sonderbauten

Für die meisten Typen von Sonderbauten existieren Muster-Verordnungen, die in den Bundesländern unterschiedlich sein können: Dann spricht man von geregelten Sonderbauten.

Schutzziel der Bestimmungen ist es, die barrierefreie Zugänglichkeit baulicher Anlagen für Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe zu gewährleisten.

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Grundlagen

Baulicher Brandschutz und Barrierefreiheit

Es ist so zu planen, dass Menschen mit und ohne Behinderung der Flucht- und Rettungswegbeschilderung folgen, das Gebäude verlassen und sich in einem gesicherten Bereich einfinden können.

Schutzziele im Brandschutz

Grundlagen

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Bauliche Maßnahmen können einer Ausbreitung von Bränden vorbeugen. Die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten müssen ermöglicht werden.

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

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Flucht-/​Rettungswege

Zugänge, Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken

In welchen Fällen sind Zufahrten für die Feuerwehr notwendig, und welche Vorgaben gibt es für deren Abmessungen?

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Definition Flucht- und Rettungswege

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

Kennzeichnung von Rettungswegen

Beleuchtete Kennzeichnung in der Musikschule in Berlin-Kreuzberg

Beleuchtete Kennzeichnung in der Musikschule in Berlin-Kreuzberg

Im Brandfall bieten sie Orientierung zum kürzesten Fluchtweg: Sicherheitszeichen müssen deutlich erkennbar, dauerhaft angebracht und häufig zusätzlich beleuchtet sein.

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Sie sind in ihrer Länge beschränkt. Sie sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

Je nach Art und Nutzung können kürzere Flucht- und Rettungswege erforderlich sein oder längere zugelassen werden: Eine Zusammenfassung der wichtigsten Maße.

Notwendige Flure

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Eine Verbindung zu einem sicheren Ort im Brandfall ist erforderlich, wenn ein bauaufsichtlicher Rettungsweg aus einem Raum oder einer Nutzungseinheit nicht direkt ins Freie oder in einen Treppenraum führt.

Treppen und Treppenräume

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Als notwendig gelten Treppen oder Treppenräume, wenn bauaufsichtliche Rettungswege über sie geführt werden.

Anleiterbare Fenster

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

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Zugänge, Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

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In welchen Fällen sind Zufahrten für die Feuerwehr notwendig, und welche Vorgaben gibt es für deren Abmessungen?

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