Kennzeichnung von Rettungswegen
Anforderungen nach MBO und für Sonderbauten
Die Kennzeichnung von Rettungswegen soll im Brandfall (oder anderen Gefahrenlagen, in denen eine Evakuierung nötig ist) Personen Orientierung zum kürzesten Fluchtweg bieten. In den meisten Verordnungen heißen solche Leitsysteme Sicherheitszeichen; charakteristisch sind Sicherheitsfarbe (grün) und Kontrastfarbe (weiß). Die Maße und Darstellungen sind geregelt durch die Teile 1 und 2 der DIN 4844 Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen.
Gallerie
Sicherheitszeichen müssen deutlich erkennbar, dauerhaft angebracht und häufig zusätzlich beleuchtet sein. Die Kennzeichnung der Rettungswege für Menschen mit Behinderungen regelt die DIN 18040 Barrierefreies Bauen. Hierbei können barrierefreie Informationen visuell (durch Sehen), auditiv (durch Hören) oder taktil (durch Fühlen und Tasten z. B. mit Händen, Füßen) wahrnehmbar gestaltet werden.
In Arbeitsstätten gelten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3)1, in denen die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung geregelt ist. Anforderungen, wie z.B. die Gestaltung und geometrische Darstellung, werden im Kapitel 5 der Richtlinie beschrieben.
Die von der Bauministerkonferenz veröffentlichte Musterbauordnung (MBO) bzw. die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) stellen keine Anforderungen an die Kennzeichnung der Rettungswege; für Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen jedoch Kennzeichnungen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss gemäß § 35 (7) MBO in innenliegenden notwendigen Treppenräumen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m vorhanden sein. Bei Sonderbauten müssen in den meisten Fällen die Rettungswege und ihre Kennzeichnungen beleuchtet bzw. hinterleuchtet und an eine Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. Bei Sonderbauten im Sinne des § 2 (4) MBO gelten die Muster-Richtlinien und Musterverordnungen der Bauministerkonferenz, die teilweise in den Bundesländern eingeführt sind.
Schulbau
Die Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an
Schulen (MSchulbauR) besagt, dass an den Ausgängen zu
notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie
Sicherheitszeichen angebracht sein müssen. Zusätzlich müssen
Hallen, durch die Rettungswege führen, notwendige Flure und
Treppenräume sowie fensterlose Aufenthaltsräume beleuchtet sein
(Sicherheitsbeleuchtung). Die Sicherheitsbeleuchtung muss an eine
Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein.
Versammlungsstätten
Nach der Musterverordnung über den Bau und Betrieb von
Versammlungsstätten (MVStättVO) müssen Ausgänge und sonstige
Rettungswege durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar
gekennzeichnet sein. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen
sein, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen auch bei
Ausfall der Stromversorgung sicher abgeschlossen werden können und
alle befindlichen Personen bei völligem Versagen der allgemeinen
Beleuchtung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche gelangen können. Im
§ 15 (2) der MVStättVO ist genau beschrieben, wo sich eine
Sicherheitsbeleuchtung befinden muss. Auch eine
Sicherheitsstromversorgung muss vorhanden sein.
Verkaufsstätten
In der Muster-Verkaufsstätten-Verordnung (MVkVO) wird
gefordert, dass an Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge
sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen deutlich und dauerhaft
eine Beschilderung der Ausgänge vorhanden sein muss. Diese muss
beleuchtet sein. Die Rettungswege sowie alle in § 18 (2) MVkVO
aufgelisteten Bereiche müssen beleuchtet und an eine
Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen werden.
Hochhäuser
Die Rettungswege in Hochhäusern müssen laut Muster-Richtlinie
über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (MHHR) durch
Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Die Sicherheitsbeleuchtung muss in Rettungswegen, in Vorräumen von
Aufzügen und für Sicherheitszeichen von Rettungswegen vorhanden und
an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.
Beherbergungsstätten
An Abzweigungen notwendiger Flure, an Zugängen zu notwendigen
Treppenräumen und an Ausgängen ins Freie ist gemäß der
Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) mit
Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Eine
Sicherheitsbeleuchtung muss in den notwendigen Treppenräumen und
Fluren sowie an Stufen in notwendigen Fluren, in Räumen zwischen
notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und an
Sicherheitszeichen vorhanden sein. Die Sicherheitsbeleuchtung muss
eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der
allgemeinen Stromversorgung übernimmt.
Garagen
Mittel- und Großgaragen (Nutzfläche > 100 m²) müssen gemäß der
Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
(MGarVO) dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge
haben. In Großgaragen (Nutzfläche > 1.000 m²) müssen die zu den
notwendigen Treppenräumen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden
Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte, leicht erkennbare
Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise
gekennzeichnet sein.
Die aufgelisteten Muster-Richtlinien und Musterverordnungen sind keine bundesweit eingeführten Gesetzestexte. Je nach Bundesland kann es abweichende Rechtsvorschriften geben, die berücksichtigt werden müssen.
Bereits in einigen Objekten sind die Sicherheitskennzeichnungen am unteren Ende der Wände angebracht, wie es auch in Flugzeugen vorkommt. Dies hat den Zweck, dass beim Auftreten von Rauch, der sich zunächst oben sammelt, die Beschilderung möglichst lange erkennbar bleibt. Der im Anfangsstadium noch vorhandene Restsauerstoff ist zudem nur unten verfügbar, sodass eine Flucht nur im Kriechgang gelingen kann und die Sicherheitszeichen die Anforderung einer deutlichen Erkennbarkeit erfüllen.
1) ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
– Technische Regel für Arbeitsstätten – Ausgabe: Februar
2013 (GMBl 2013, S. 334, zuletzt geändert GMBl 2017, S.
398)
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