Prüfung der Alarmierungsanlage durch Sachverständige

Baurechtlich geforderte Alarmierungsanlagen in Sonderbauten müssen vor der Inbetriebnahme durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, wenn die Gebäude in den Anwendungsbereich der technischen Prüfverordnung fallen oder die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren gefordert wird. Der Prüfsachverständige ist durch die Bauherren zu beauftragen. Er wirkt praktisch als verlängerter Arm der Bauaufsicht, ist aber nicht hoheitlich tätig. Dem Sachverständigen sind die Baugenehmigung, der genehmigte Brandschutznachweis und die Anlagendokumentation zur Verfügung zu stellen.

Vom Sachverständigen festgestellte wesentliche Mängel sind unverzüglich, sonstige Mängel innerhalb der vom Sachverständigen gesetzten Frist zu beheben. Der Sachverständige muss die Abstellung der Mängel kontrollieren. Nicht abgestellte wesentliche Mängel müssen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Die Prüfung ist bei wesentlichen Änderungen und zyklisch im Abstand von drei Jahren zu wiederholen.

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