Hausalarmanlagen

Der Begriff „Hausalarmanlage“ hat sich unter Fachleuten inzwischen zu einem Reizwort entwickelt. Das Problem besteht darin, dass Hausalarmanlagen gerne dort gefordert werden, wo man ein bisschen Brandüberwachung und eine halbwegs brauchbare Alarmierung von Personen haben möchte, den Einbau einer Brandmeldeanlage aber scheut.

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Ursprünglich wurden Hausalarmanlagen in Justizvollzugsanstalten und psychiatrischen Einrichtungen zum Schutz des Personals installiert. Wärter oder Pfleger, die bedroht wurden, konnten über die Anlage einen Hilferuf absetzen. Heutzutage sollen Gebäudenutzer über die Hausalarmanlage vor Bränden gewarnt und zum Verlassen des Hauses aufgefordert werden.

Leider gibt es für die Installation von Hausalarmanlagen keine normativen Grundlagen. Der Bundesverband der Hersteller und Errichter von Sicherheitssystemen (BHE) hat dieses Defizit bereits vor Jahren erkannt und eine eigene Verbandsrichtlinie für die Installation von Hausalarmanlagen herausgegeben. Diese lehnt sich stark an die Errichtungsnorm für Brandmeldeanlagen (VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall, Teil 2 Festlegungen für Brandmeldeanlagen) an, was den sicher nicht ungewollten Nebeneffekt hat, dass auch für einfache Alarmierungseinrichtungen hochwertige Komponenten der Brandmeldetechnik verwendet werden. Die BHE-Richtlinie gehört nicht zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik und hat keine bauordnungsrechtliche Relevanz.

Häufig werden Hausalarmanlagen dort geplant und ausgeschrieben, wo baurechtlich eine Alarmierungseinrichtung gefordert ist. Ein typisches Beispiel sind Schulgebäude. Die Muster-Schulbaurichtlinie fordert eine Alarmierungseinrichtung, die an zentraler Stelle betätigt, von allen Personen im Gebäude gut wahrgenommen werden kann und sich deutlich vom Pausensignal unterscheidet. Der Elektroplaner hat nun einen großen Ermessensspielraum. Er kann Teile der VDE 0833-2 anwenden, die BHE-Richtlinie zu Grunde legen oder völlig eigene Anforderungen definieren.

In Hausalarmanlagen werden gerne blaue Handfeuermelder eingesetzt. Diese haben den Vorteil, dass fachkundige Personen erkennen, dass die Betätigung des Melders zu einer internen Alarmierung, aber nicht zur Brandmeldung bei der Feuerwehr führt. In der europäischen Normenreihe EN 54 Brandmeldeanlagen gibt es aber keine blauen Handfeuermelder. Hier haben Handfeuermelder generell ein rotes Gehäuse und das Piktogramm eines brennenden Hauses. Da sie keiner europäischen Norm entsprechen, tragen blaue Handfeuermelder kein CE-Zeichen. In Zukunft werden sich für Anlagen, die der Alarmierung im Brandfall dienen, wohl rote Handfeuermelder durchsetzen, auch wenn die Meldung nicht an die Feuerwehr weitergeleitet wird.

Das Verhalten im Brandfall und die durchzuführenden Maßnahmen sind in Sonderbauten im organisatorischen Brandschutz festzulegen. Wenn die Feuerwehr im Brandfall nicht automatisch alarmiert wird, muss ein Brandschutzverantwortlicher ggf. nach Aufklärung der Situation die Feuerwehr telefonisch verständigen.

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