Anforderungen an Beschläge

Beschläge sind so vielfältig wie die Bauteile, die sie bewegen und der Ort, an dem sie ihre Funktion zu erfüllen haben.

Beispiel Türband für für Holzhaustüren
Falle am Schloss
Beispiel Schließblech

In DIN 18357 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Beschlagarbeiten, sind eine Reihe von Anforderungen genannt, die Beschläge unabhängig von der Form, der Bauart, dem Werkstoff und der Aufgabe zu erfüllen haben:

  • Beschläge, die Riegel, Fallen, Zungen etc. aufweisen, sind mit den Bauteilen zu liefern, in die die Schließ- und Sperreinrichtungen eingreifen, z.B. mit Schließblechen.

  • Riegel müssen leicht beweglich sein, in den Endstellungen jedoch einrasten oder selbst hemmend sein.

  • Beschläge, die geschmiert werden müssen, sollen auch nach dem Einbau leicht zu schmieren sein.

  • Schlösser und Beschläge müssen im Außenbereich und in Feuchträumen ausreichend gegen Korrosion geschützt sein. Für geeignete Klassen wird auf EN 1670 verwiesen.

  • Türbänder müssen einen Öffnungswinkel von mehr als 90° zulassen.

  • An Türbändern muss der Stift aus Stahl bestehen, auch bei Bändern aus NE-Metall (Nicht-Eisen-, auch Buntmetall genannt) oder bei Bändern für Ganzglastüren.

  • Bauart, Werkstoffe und Befestigungsart von Schlössern und Schließblechen müssen den an die Tür oder den Flügel gestellten Sicherheitsanforderungen bezüglich Nachsperren und gewaltsamen Öffnen genügen.

  • Die Riegel von Schlössern in Rohrrahmentüren, an die höhere Sicherheitsanforderungen gestellt werden, müssen mindestens 15 mm in die Schließöffnung der Zarge eingreifen.

  • Schlösser an Haustüren aus Holz müssen mindestens 2-tourig sein und einen Riegeleingriff von mindestens 20 mm haben.

  • Elektrische Türöffner müssen so wirken, dass sie das Öffnen der Tür nur dann ermöglichen, während der Türöffner bedient wird.

  • Elektrische Türöffner für Türen und Tore im Freien müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt werden.

  • Schiebe- und Harmonikatüren in Wohnräumen müssen sich geräuscharm bewegen lassen.

  • Laufwerke von Toren müssen gegen Herausspringen gesichert sein.

  • Stangenriegelverschlüsse an Toren müssen so beschaffen sein, dass sie sich durch Erschütterungen nicht selbsttätig öffnen.

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