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Nachrüstverpflichtung

Seit Einführung der ersten Energieeinsparverordnung im Februar 2002 gehören Nachrüstverpflichtungen in Bestandsgebäuden zum gesetzlichen Standard. Das bedeutet, dass die Anforderungen an ein Gebäude wie die Mindestdämmwirkung oder der Einsatz energieeffizienter Haustechnik-Komponenten streng definiert sind und nachträglich erfüllt werden müssen.

Hierzu zählen u.a.:

  • Austausch veralteter Heizkessel
  • Dämmung von Wärme- und Warmwasserverteilungsleitungen in nicht beheizten Räumen
  • Dämmung der obersten Geschossdecken, des Daches oder Dachschrägen
  • Dämmung der Außenwände, Fenster und -türen
  • Dämmung erdberührter Bauteile
  • Regelmäßige Überprüfung und Wartung der vorhandenen Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgungsanlage durch Fachfirmen
Die Nachrüstverpflichtungen sind vom Eigentümer der Immobilie innerhalb festgelegter Fristen umzusetzen, auch wenn ansonsten keine weiteren Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Die gesetzten Fristen werden in der jeweils neuesten Fassung der Energieeinsparverordnung aktualisiert und angepasst. Bei allen Veränderungen gilt, dass durch Umbau oder Austausch in keinem Fall eine energetische Verschlechterung der Situation eintreten darf.

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