Rutschhemmung und Trittsicherheit
Für ein gefahrloses Begehen von Bodenbelägen ist die Rutsch- und Trittsicherheit von ausschlaggebender Bedeutung. Da mit der Verbesserung der Rutschsicherheit oftmals jedoch der Reinigungsaufwand steigt, sollte das Bestreben nach Rutschsicherheit nicht übertrieben werden.
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Welche Anforderungen an den Fliesen- oder Plattenbelag gelten, hängt sowohl von der Art der Begehung (mit Schuhwerk oder barfuß) als auch von der Nutzung des Raumes ab (bspw. reine Laufzonen in Geschäften, Bodenbeläge in Industriebetrieben mit Öl- und Fettanfall). Die Anforderungen an Bodenbeläge, die mit Schuhwerk begangen werden, sind in der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr aufgeführt, die BGR wird vom Fachausschuss bauliche Einrichtungen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben. Die Prüfung erfolgt gemäß DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene durch Begehen einer schiefen Ebene mit definiertem Schuhwerk und Gleitmittel. Die Ergebnisse werden den Bewertungsgruppen R9 (geringste Anforderungen) bis R13 (sehr hohe Anforderungen) an die Rutschsicherheit zugeordnet. Polierte Beläge bestehen selbst die Anforderungen an die niedrigste Bewertungsgruppe R9 nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch zusätzliche laser- oder chemotechnische Oberflächenbearbeitungen, auch polierte Beläge rutschsicher auszustatten.
Ist auf Grund der baulichen Nutzung mit starken Verschmutzung
gleitfähiger Stoffe zu rechnen (z.B. Öle, tierische Fette etc.), so
muss die Belagsoberfläche einen entsprechenden Verdrängungsraum in Form von Vertiefungen für
diese Stoffe aufweisen, damit ein sicheres Begehen gewährleistet
ist. Fliesen, die für derartige Einsatzzwecke geeignet
sind, verfügen über eine entsprechende Kennzeichnung. Die Angabe
erfolgt durch die Bezeichnungen V4 (Verdrängungsvolumen 4 cm³/dm²)
bis V10 (Verdrängungsvolumen 10 cm³/dm²). Als Beispiele sind
hierfür Räume der Fleischverarbeitung genannt: Wurstküche R13 V8,
Kuttlerraum und Darmschleimerei R13 V10.
Benachbarte Arbeitsbereiche mit unterschiedlicher Rutschgefahr, in denen die Beschäftigten wechselweise tätig sind, sollten einheitlich mit demselben Bodenbelag der jeweils höheren Bewertungsgruppe ausgestattet werden. Wenn in benachbarten Arbeitsräumen oder -bereichen dennoch Bodenbeläge mit unterschiedlicher Rutschhemmung eingesetzt werden, ist darauf zu achten, dass diese jeweils zwei benachbarten Bewertungsgruppen entsprechen, z. B. R10 und R11 oder R11 und R12 usw. Dies gilt auch für Flure und Treppen, die an nassbelastete Bereiche grenzen wie Sanitärräume. Entlang der Wände bis zu einem Abstand von etwa 15 cm, in Ecken und unter fest im Fußboden verankerten Maschinen kann zur Erleichterung der Reinigung ebener, unprofilierter Bodenbelag verlegt werden.
Für Fliesen, die als Bodenbeläge in Schwimmbädern und anderen
sogenannten nassbelasteten Bereichen wie Krankenhäusern, Umkleide-
und Duschräumen eingesetzt werden, erfolgt die Prüfung der
Rutschsicherheit gemäß DIN 51097 Prüfung von Bodenbelägen;
Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Nassbelastete
Barfußbereiche; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene. Diese
Prüfung erfolgt ebenfalls auf der schiefen Ebene, allerdings nicht
mit Schuhwerk, sondern dem Einsatzzweck entsprechend barfuß. Die
Einteilung erfolgt in die Bewertungsgruppen
- A - geringe Anforderungen, z.B. für weitestgehend trockene Gänge in den Umkleiden
- B - mittlere Anforderungen, z.B. Beckenumgänge und
- C - hohe Anforderungen, z.B. Durchschreitebecken.
Ausrutschunfälle lassen sich allerdings nicht allein durch rutschhemmende Bodenbeläge verhindern. Durch bauliche und organisatorische Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass Verkehrswege möglichst von Wasser frei bleiben bzw. anfallenden Wassers wirkungsvoll abgeführt wird (z. B. durch Gefälle, geeignete Abläufe etc.)