Lüftungsanlagen

Anforderungen an Ausführung und Baustoffe

In Gebäuden, in denen Menschen wohnen oder arbeiten, muss verbrauchte Raumluft regelmäßig durch frische Außenluft ersetzt werden. Der Luftaustausch erfolgt entweder über Fensterlüftung oder durch eine Lüftungsanlage. Diese besteht aus Lüftungsleitungen und allen zu ihrer Funktion erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen. Damit im Brandfall statt der Zu- oder Abluft keine heißen Gase oder Rauch in andere Räume, Geschosse oder Brandabschnitte gelangen können, sind Lüftungsleitungen brandsicher auszuführen. Die Grundanforderungen an den Brandschutz von Lüftungsanlagen sind in § 41 der Musterbauordnung (MBO) festgelegt. Die Anforderungen, die sich daraus ergeben, sind in der der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR)1 formuliert. Die Richtlinie gilt also für Anlagen, an die laut Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden.

Gallerie

Anforderungen an Lüftungsanlagen
Nach § 41 MBO müssen Lüftungsanlagen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen (Absatz 1). Diese Grundanforderungen gelten für alle Lüftungsanlagen, einschließlich raumlufttechnischer Anlagen und Warmluftheizungen. Darüber hinaus müssen Lüftungsleitungen, deren Bekleidungen und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind (Absatz 2 MBO). Diese Anforderungen gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Sie gelten ebenfalls nicht innerhalb von Wohnungen und innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

Lüftungsanlagen dürfen außerdem nicht in Abgasanlagen eingeführt werden, die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig (Absatz 4 MBO).

Verwendung brennbarer Baustoffe

Abweichend von den Grundanforderungen können in bestimmten Fällen schwer entflammbare Baustoffe zugelassen werden. Dazu zählen:

  • Lüftungsleitungen, die nicht durch Bauteile hindurchgeführt werden, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist
  • Lüftungsleitungen mit Brandschutzklappen am Durchtritt durch Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist
  • Lüftungsleitungen, die mindestens feuerhemmend sind (schwerentflammbare Baustoffe jedoch nur für die innere Schale)
  • Lüftungsleitungen, die in einem mindestens feuerhemmenden Schacht verlegt sind

Anmerkung: Mit der Fassung der MVV TB2 2019 ändert sich die Mindestanforderung an die Schwerentflammbarkeit. Ein schwerentflammbares Bauprodukt muss neben der Mindestforderung C oder CL mindestens die Klasse s2 bzgl. der Rauchentwicklung erreichen. Bauprodukte, die schwerentflammbar sein müssen, benötigen eine europäische Klassifizierung des Brandverhaltens, mindestens die Klasse „C-s2,d2“. Bauprodukte mit Klassifizierungen wie „A2-s3,d0“,„B-s3,d0“ oder „C-s3,d2“ gelten in Deutschland nicht mehr als schwerentflammbar.

Anforderungen an Lüftungsanlagen in Sonderbauten

Die Anforderungen der MLüAR entsprechen in der Regel den brandschutztechnischen Erfordernissen für Lüftungsanlagen in Sonderbauten. Bei Lüftungsanlagen für

  • Gebäude oder Räume mit großen Menschenansammlungen
  • Gebäude oder Räume für kranke oder behinderte Menschen
  • Räume mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr

ist zu prüfen, ob zusätzliche oder andere brandschutztechnische Maßnahmen notwendig werden, z.B. zusätzliche Rauchauslöseeinrichtungen für Brandschutzklappen zur Verhinderung der Rauchübertragung.

1) Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR) Stand: 29.09.2005, zuletzt geändert 11. Dezember 2015
2) Muster-Verwaltungsvorschrift - Technische Baubestimmungen Ausgabe 2019/1

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