Brandmeldeanlagen in Sonderbauten
Gefährdungen und spezifische Vorgaben
Die Musterbauordnung fordert in §14: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ Dieser Satz muss gründlich gelesen werden. Er besagt nicht, dass durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen garantiert werden muss, dass keine Brände ausbrechen und Menschen nicht zu Schaden kommen. Der Brandentstehung und Ausbreitung muss vorgebeugt werden und die Selbst- und Fremdrettung müssen möglich sein.
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Die Bauordnung bezieht sich vorrangig auf Regelbauten – das sind Wohngebäude. Gebäude und Räume besonderer Art oder Nutzung bezeichnet man als Sonderbauten. Die Sonderbautatbestände sind in § 2 Abs.4 der MBO aufgezählt. Zu ihnen zählen u.a. Hochhäuser, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Beherbergungsstätten.
In Sonderbauten können aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder der Nutzung zusätzliche Gefährdungen für die Nutzer entstehen. Hierzu zählen:
- Hohe Anzahl von Personen
- fehlende oder geringe Ortskenntnis
- lange oder unklare Fluchtwege
- erhöhtes Risiko der Brandentstehung oder Brandausbreitung
- erhöhtes Unfallrisiko
- schwieriger Zugang für Rettungskräfte
- eingeschränkte Mobilität oder Reaktionsfähigkeit der Benutzer
- viele aufsichts- oder hilfsbedürftige Personen
Um diese Risiken zu kompensieren und das Sicherheitsniveau wie in einem Wohngebäude zu erreichen, sind zusätzliche bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen erforderlich. Für einzelne Sonderbautypen sind die Anforderungen in Verordnungen und Richtlinien niedergeschrieben. In vielen Fällen sind die konkreten Maßnahmen in der Brandschutzplanung festzulegen und in das Baugenehmigungsverfahren einzubringen.
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Hier einige Auszüge aus den Muster-Sonderbauverordnungen und -richtlinien.
- In Versammlungsstätten wird gemäß § 20 MVStättV eine
automatische Brandmeldeanlage sowie Alarmierungs- und
Lautsprecheranlagen bei Versammlungsräumen von insgesamt mehr als
1.000 m² Grundfläche gefordert
- Beherbergungsstätten müssen gemäß § 9 MBeVO eine BMA mit
Rauchmelder-Überwachung der Rettungswege bei mehr als 60 Gastbetten
haben. Für Beherbergungsstätten in Hochhäusern ist ein spezielles
Brandschutzkonzept zu erarbeiten; diese
Sonderbauten sind aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen und
Bedingungen nicht genormt. Bei kleineren Betrieben ist eine
Einrichtung zur Alarmierung der Betriebsangehörigen und der Gäste
im Gefahrenfall vorgeschrieben, hier genügen z.B. manuell
auslösbare Alarmierungseinrichtungen.
- In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist gemäß § 17
M-GarVO eine Brandmeldeanlage nur erforderlich, wenn sie mit
baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung steht, für die
Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
- Verkaufsstätten erfordern gemäß § 20 MVKVO Handfeuermelder mit unmittelbarer Weiterleitung
an die Feuerwehr sowie bei Verkaufsstätten >2.000 m²
Alarmierungseinrichtungen.
- In Schulen ist gemäß Schulbaurichtlinie Nr. 9
(MSchulbauR) eine Hausalarmierung mit zentraler Auslösung
gefordert.
- Die Musterhochhausrichtlinie fordert gemäß Nr. 6.4 MHHR für
Hochhäuser eine Brandmeldeanlage sowie Alarmierungs- und
Lautsprecheranlagen. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung. Für
Hochhäuser mit nicht mehr als 60 Meter Höhe und Nutzungseinheiten
mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten OG sind
automatische Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen unter
bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich (z.B. wenn die
Nutzungseinheiten untereinander und zu den notwendigen Fluren
feuerbeständige Trennwände (von Rohdecke zu Rohdecke) haben, oder
wenn der geschossweise Brandüberschlag durch eine mindestens 1
Meter hohe, feuerbeständige Brüstung oder 1 Meter auskragende,
feuerbeständige Deckenplatte behindert wird).
- Der Einsatz einer Brandmeldeanlage in Industriebauten
ermöglicht eine Vergrößerung der zulässigen Brandabschnittsfläche
sowie eine Verlängerung der maximal zulässigen
Rettungsweglänge.
- Bei Krankenhausbauten erfolgt immer eine Bewertung im Einzelfall.
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