Verkehrssicherheit
Verkehrssicherheit bei Treppen und Galerien umfasst alle Maßnahmen, die gewährleisten, dass Menschen diese gefahrlos nutzen können. Dazu gehören sichere und stabile Geländer und Handläufe, normgerechte und ausreichend breite Laufwege, rutschhemmende Boden- und Stufenbeläge, eine gute Beleuchtung sowie klar gekennzeichnete Stufen und Absturzkanten. Diese Anforderungen sind verpflichtend und in verschiedenen DIN- und EN-Normen sowie in Arbeitsstättenrichtlinien festgelegt.
DIN 18065
Eine zentrale Rolle spielt
die DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe,
Messregeln, Hauptmaße. Sie legt die geometrischen Anforderungen
an Treppen, Stufen und Geländer fest und bildet die Grundlage für
die Treppenplanung. Ergänzend regelt die DIN 18040
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen die
Anforderungen an barrierefreie
Treppen und Wege in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen. Sie
enthält Vorgaben zu Leitsystemen und Bodenmarkierungen, die Treppen
auch für Menschen mit Seh- oder Bewegungseinschränkungen sicher und
komfortabel nutzbar machen.
Konstruktion, Material und Rutschhemmung
Die Statik
von Treppen und Brüstungen – und damit ihre Sicherheit – hängt von
Material und Konstruktion ab. Die Eurocodes (DIN EN 1991 bis 1995)
definieren die statische Bemessung je nach Material wie Beton,
Stahl oder Holz und legen die zulässigen Verkehrslasten fest. Für
Glasgeländer regelt u.a. die DIN 18008 Glas im
Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 2:
Linienförmig gelagerte Verglasungen und Teil 4:
Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen, das
Bruchverhalten und die Anforderungen an Glasgeländer und
-brüstungen.
Die DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der Rutschhemmung – Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr – Begehungsverfahren – Schiefe Ebene bestimmt die Rutschhemmung von Bodenbelägen und damit die Trittsicherheit der Stufen.
Weitere Regelwerke
Weitere Vorgaben zu Treppen,
Verkehrswegen, Absturzsicherung
und Beleuchtung finden sich in den Technischen Regeln für
Arbeitsstätten (ASR A1.8 und ASR A2.1). Zudem gelten die
Vorschriften der Landesbauordnungen und der Musterbauordnung, etwa
§ 14 der MBO.
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