_Brandschutz
Verfahrensfreie Bauvorhaben
In § 61 der Musterbauordnung
(MBO sind Bauvorhaben aufgelistet, die verfahrensfrei errichtet,
geändert oder beseitigt werden dürfen. Vor Baubeginn müssen sie
weder ein Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren durchlaufen.
Darunter fallen beispielsweise Solarenergieanlagen, Einfriedungen,
nicht tragende Bauteile, Instandhaltungsarbeiten oder der Abbruch
von Gebäuden der Gebäudeklasse
1 bis 3.
Verfahrensfreie Vorhaben unterliegen jedoch der Verpflichtung zur
Einhaltung aller baurechtlichen und außerbaurechtlichen
Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Die Verantwortung für die
Einhaltung dieser Vorschriften liegt beim Bauherren und den von ihm
Beauftragten.
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