Prüfung von maschinellen Rauchabzugsanlagen (MRA)

Das Diagramm zeigt die zentrale Steuerung des vorbeugenden Brandschutzes und ihre Komponenten
Beispiel einer maschinellen Rauchwärmeabzugsanlage (MRA)

Die maschinelle Rauchabzugsanlage (MRA) einschließlich ihrer Auslösevorrichtungen, Zuluftnachführung, Rauchabschnittsbildung und ihrer Energieversorgung usw. muss nach dem betriebsfertigen Einbau im Hinblick auf eine einwandfreie Installation und Funktion auf Übereinstimmung mit der Brandschutzplanung und im Hinblick auf das gegenseitige Zusammenwirken der Komponenten überprüft werden.

Um das Zusammenwirken mit anderen haus- oder brandschutztechnischen und/oder baulichen Anlagen sicherzustellen, ist es besonders bei komplexeren Gebäuden empfehlenswert, dies über eine Steuerungsmatrix (z.B. nach VDI 3819 Brandschutz in der Gebäudetechnik) zu bewerten und zu kontrollieren. Nach Abschluss der Installation und gegebenenfalls zusätzlich zu späteren Zeitpunkten werden unterschiedliche Kontrollen durchgeführt, die meist jeweils als Abnahme bezeichnet werden.

Abnahme der MRA zwischen Auftraggeber und -nehmer
Die Lieferung und Montage der MRA werden meist vom Bauherrn, seinem Architekten oder einem Generalunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages an eine MRA-Fachfirma vergeben. Das Ziel einer Abnahme des Werkvertrages MRA ist es jeweils festzustellen, ob die installierte Anlage mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmt und ob die Anlage funktionstüchtig ist. Nach VOB hat jeder Auftragnehmer das Recht, nach Abschluss seiner Arbeiten mit seinem Auftraggeber eine Abnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Beantragung durchführen zu können. Diese Abnahme abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, ist nicht statthaft. Bei größeren Maßnahmen sind auch Teilabnahmen einzelner in sich abgeschlossener Teilbereiche möglich. Spätestens die Inbetriebnahme des Gebäudes gilt als Abnahmezeitpunkt. Je nach Vertragspartner sind z.B. für die MRA verschiedene Abnahmen (Generalunternehmer mit MRA-Fachfirma und später Generalunternehmer mit Bauherr) denkbar und erforderlich. Um die MRA nach einer solchen Abnahmevorführung jeweils wieder funktionsbereit zu machen, sollte der MRA-Errichter rechtzeitig über solche weiteren Abnahmeterminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale abgerechnet.

Abnahme der MRA zwischen Bauherr und Behörden
Je nach Nutzung und Fläche des Objektes ist generell oder auch gemäß den Auflagen der individuellen Baugenehmigung die MRA noch vor Inbetriebnahme und nach bestimmten Zeitintervallen behördlich oder durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen und freizugeben. Das Ziel dieser Abnahme der MRA ist es u.a. jeweils festzustellen, ob

  • die installierte Anlage mit den Vorgaben der Baugenehmigung übereinstimmt,
  • die Anlage funktionstüchtig ist,
  • ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde und
  • eine eventuell veränderte Nutzung eine Erweiterung der MRA erforderlich macht.
Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden Zeit abzustellen

Prüfungen an haustechnischen Anlagen
Einen Überblick über verschiedene Regelungen einzelner Bundesländer gibt jeweils die Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) gesondert für jedes Bundesland. Nicht zu verwechseln ist eine solche Überprüfung mit der vorgeschrieben regelmäßigen Wartung der MRA. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich bei den Wiederholungsprüfungen, diese mit dem Wartungstermin zu koordinieren. Um die MRA nach einer Vorführung wieder funktionsbereit zu machen, sollte der MRA-Errichter rechtzeitig von solchen weiteren Terminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale z.B. im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrages abgerechnet.
Quelle: Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR), Detmold

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