Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen
Über Flucht- und Rettungswege müssen Personen eigenständig in sichere Bereiche (Treppenräume, öffentliche Verkehrsflächen) gelangen oder darüber gerettet werden können. Sie sind deshalb in ihrer Länge beschränkt. Zusätzlich sollten sie so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.
Gallerie
Breite
Nach Musterbauordnung (MBO) § 34 (5) muss die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Dies gilt ebenso für die notwendigen Flure. Die Mindestbreite von bauaufsichtlichen Rettungswegen (Treppen) für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, wie z.B. Wohngebäude, Gebäude mit Büro- oder Verwaltungsnutzung, kann nach Tabelle 1 der DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße (eingeführte technische Baubestimmung nach VVTB mit den Anmerkungen in Anlage A 4.2/1) bemessen werden. Die nutzbare Treppenlaufbreite ist dabei das lichte Fertigmaß, das waagerecht zwischen den Oberflächen der begrenzenden Bauteile oder den Handlaufinnenkanten gemessen wird. Die nutzbare Breite von notwendigen Fluren sollte zweckgemäß etwas breiter gewählt werden, z.B. ≥ 1,25 m, um im Bereich von Türen Öffnungen mit einem Rohbaumaß von 1,01 m (lichtes Maß ca. 95 cm) möglich zu machen.
Grenzmaße nach DIN 18065 Gebäudetreppen
Länge
„Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 Meter Entfernung erreichbar sein“ (§ 35 (2) MBO). Für den ersten bauaufsichtlichen Rettungsweg gilt in der MBO eine Beschränkung der zulässigen Länge von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums auf ≤ 35 Meter. Auch in den meisten Landesbauordnungen (LBO) ist die Länge des Rettungswegs auf 35 Meter festgelegt. Die Entfernung wird i.d.R. in Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile gemessen. Bei Versammlungsstätten gelten hingegen 30,00 m als Maß für die Lauflänge zum sicheren Ausgang/Sicherheitstreppenraum, bei Verkaufsstätten 25,00 m von jeder Stelle eines Verkaufsraumes. Je nach Art und Nutzung von Sonderbauten oder Arbeitsstätten können kürzere Flucht- und Rettungswege erforderlich sein oder längere zugelassen werden. Die entsprechenden Angaben dazu finden Sie im Kapitel Sonderbauten, z.B. bei den Hochhäusern oder den Beherbergungsstätten (s. Fachwissen zum Thema).
Fachwissen zum Thema
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