Mindestschallschutz nach DIN 4109-1: 2018
Anforderungen, Geltungsbereich und Nachweis der Luftschalldämmung
Die Anforderungswerte der Norm DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau vom Januar 2018 beziehen sich auf den Mindestschallschutz in „schutzbedürftigen Räumen”. Hierbei handelt es sich um Räume, die dem dauernden Aufenthalt dienen.
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Dazu gehören beispielsweise
- Wohnräume (einschließlich Wohndielen, Wohnküchen),
- Schlafräume (einschließlich Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten),
- Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien,
- Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
- Büroräume,
- Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.
Üblicherweise wird davon ausgegangen, dass Räume, die dem dauernden Aufenthalt dienen, über Fenster verfügen müssen. Raumkombinationen wie „Wohnküchen” oder „Bad en suite” (Schlafzimmer mit Badausstattung) werden in der Regel als Aufenthaltsräume angesehen, während Flure, Verkehrsflächen oder Nebenräume im Allgemeinen nicht dazu zählen.
Ziel des Mindestschallschutzes ist der Schutz von Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Die Anforderungen wurden zuletzt auf „zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen” erweitert. Außerdem gilt die Vertraulichkeit bei normaler Sprechweise als Schutzziel. Unter Zugrundelegung eines Grundgeräuschpegels von LAF,eq = 25 dB werden die genannten Ziele aus Sicht der Norm für schutzbedürftige Räume beispielsweise in Wohnungen, Wohnheimen, Hotels und Krankenhäusern erreicht. Dabei kann nicht erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr bzw. als nicht belästigend wahrgenommen werden, obwohl die Anforderungen erfüllt werden.
Mindestanforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung werden in der Norm DIN 4109-1 für Trennbauteile in folgenden Gebäudearten gestellt:
- Mehrfamilienhäuser
- Bürogebäude
- gemischt genutzte Gebäude
- Einfamilienhäuser
- Reihenhäuser
- Doppelhäuser
- Hotels und Beherbergungsstätten
- Krankenhäuser und Sanatorien
- Schulen und vergleichbare Einrichtungen (z.B. Ausbildungsstätten)
Mit Ausnahme der Einfamilien- und Doppelhäuser werden die genannten Gebäude überwiegend in massiver Bauweise errichtet. In der Praxis steht daher der Nachweis des Schallschutzes in Massivbauten im Vordergrund.
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile hängt von der Raumart (Bettenräume in Krankenhäusern, Wohnräume, Büroräume) und vom maßgeblichen Außenlärmpegel ab. Zur Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels sind Fachkenntnisse im Schallimmissionsschutz erforderlich. Zu den Außenbauteilen zählen neben den Außenwänden insbesondere auch die Fenster im eingebauten (geschlossenen) Zustand, Türen (geschlossen), Dachflächen, Rollladenkästen und Lüftungsöffnungen.
Gelegentlich wird die Anwendung von „Spektrumanpassungswerten” vorgeschlagen. Diese dienen der Anpassung des bei der Messung der Schalldämmung verwendeten breitbandigen Rauschens, beispielsweise an Verkehrsgeräusche (Index tr: „traffic”). Bei Nachweisen auf Grundlage der Norm DIN 4109-1 bzw. DIN 4109-2: Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen werden Spektrumanpassungswerte C oder Ctr sowie Einflüsse der Fassadenstruktur (z. B. teilweise Reflektion oder Abschirmung durch Balkone) grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Innerhalb des eigenen Bereichs werden keine Anforderungen gestellt, da die entstehenden Geräusche dem eigenen Einfluss unterliegen. Einzige Ausnahme sind raumlufttechnische Anlagen in schutzbedürftigen Räumen der eigenen Wohnung, die nicht vom Bewohner selbst betätigt bzw. in Betrieb gesetzt werden.
Gebäudetechnische Anlagen, die Anforderungen unterliegen, sind nach der Norm DIN 4109-1 „dem Gebäude dienende”
- Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
- Transportanlagen (z. B. Aufzüge),
- fest eingebaute, betriebstechnische Anlagen,
- Gemeinschaftswaschanlagen,
- Schwimmanlagen, Saunen und dergleichen,
- Sportanlagen,
- zentrale Staubsauganlagen,
- Garagenanlagen,
- fest eingebaute, motorbetriebene außenliegende Sonnenschutzanlagen und Rollläden.
Nicht zu den gebäudetechnischen Anlagen zählen
- Geräusche von ortsveränderlichen Maschinen und Geräten (z.B. Staubsauger, Waschmaschinen, Küchengeräte und Sportgeräte) im eigenen Wohnbereich – hierbei handelt es sich um Nutzergeräusche.
- gewerblich genutzte Anlagen, diese werden ggf. als baulich mit dem Gebäude verbundener Betrieb nachgewiesen.
In Sonderfällen ist eine Zuordnung und Beurteilung durch Sachverständige erforderlich. Hierzu können beispielsweise lärmerzeugende Briefkastenanlagen zählen, oder Kraftwärmekopplungsanlagen (BHKW). Letztere können dem Gebäude dienen, gleichzeitig aber auch gewerblich genutzt werden.
Zusätzliche Anforderungen bestehen an die Luft- und Trittschalldämmung zwischen „besonders lauten” und schutzbedürftigen Räumen. Besonders laute Räume sind:
- Räume, in denen der Schalldruckpegel des Luftschalls LAF,max häufig mehr als 75 dB beträgt,
- Räume, in denen häufigere und größere Körperschallanregungen stattfinden als in Wohnungen.
Beispiele sind Räume von Handwerks- und Gewerbebetrieben einschließlich Verkaufsstätten, Gasträume von Gaststätten, Cafés und Imbissstuben, Musikprobenräume, Räume von Kegelbahnen, Technikräume, Küchenräume von Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Sanatorien, Gaststätten, klinische Sonderräume (z. B. Kernspintomographie), Schwimmbäder, Spiel- und ähnliche Gemeinschaftsräume, Theater, Musik- und Werkräume oder Sporthallen.