Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2

Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr

An der Spitze der Unfallstatistik der gesetzlichen Unfallversicherung liegen seit vielen Jahren Unfälle auf Fußböden. Mit rund 35 Prozent aller Fußbodenunfälle machen dabei Ausrutschunfälle bei betrieblichen Tätigkeiten den weitaus größten Anteil aus – gefolgt von Unfällen durch Stolpern, Umknicken und Fehltreten mit 20 bis 25 Prozent.

Gallerie

Da von den Einflussgrößen Boden, Schuh und Mensch am zuverlässigsten der Boden beeinflusst werden kann, haben die Berufsgenossenschaften die Anforderungen an die Rutschsicherheit von Fußböden in Arbeitsräumen, Arbeitsbereichen und betrieblichen Verkehrswegen geregelt. Die grundlegenden Inhalte dieser berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR 181 bzw. GUV-R 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (DIN 51130 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene) sowie der GUV-I 8527 Bodenbeläge für nassbelastete Barfussbereiche (DIN 51097 Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Naßbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene) sind im Februar 2013 vom Arbeitsstätten-Ausschuss (ASTA) als neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 Fußböden in sein Regelwerk übernommen worden. Dies geschah im Zusammenhang mit der Überarbeitung der alten Arbeitsstättenrichtlinie Fußböden (ASR 8/1) aus dem Jahr 1977 auf Veranlassung des Bundeswirtschaftsministeriums durch den ASTA; im September 2013 wurde dann noch der Punkt 10 „Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" eingefügt.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im deutschen Arbeitsstättenrecht. Arbeitsstättenrichtlinien sind ein Teil des Arbeitsschutzes, der das Ziel hat, die Gesundheits- und Unfallgefahren auf ein Maß zurückzuführen, das nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand möglich und gleichzeitig vereinbar ist mit den Interessen der Wirtschaft an einer – aus ihrer Sicht – optimalen Nutzung der Technik. Die Arbeitsschutzrichtlinie gehört im Arbeitsschutzsystem Deutschlands zu den staatlichen Vorschriften, zusammen mit der Arbeitsstättenverordnung und dem Arbeitsschutzgesetz, d.h. sie wird durch staatliche Organe auf ihre Einhaltung hin überwacht; bei den ASR sind hierfür die Gewerbeaufsichtsämter der Länder zuständig. Aufgrund der Bewertung der unterschiedlichen Rutschgefahren sind Bewertungsgruppen für Fußböden in verschiedenen Arbeitsräumen und -bereichen im Anhang der ASR A1.5/1,2 aufgeführt (analog zur BGR 181). Die Bewertungsgruppen reichen von R 9 (geringste Anforderungen) bis R 13 (sehr hohe Anforderungen an die Rutschsicherheit).

Änderungen und Prüfverfahren
Trotz der grundsätzlichen engen Anlehnung an die beiden oben genannten BGR- und GUV-Merkblätter haben sich mit der ASR A1.5/1,2 Fußböden einige wichtige Änderungen ergeben: Mussten früher etwa Böden in Sanitärräumen einheitlich die Rutschhemmklasse R 10 aufweisen, so gibt es nunmehr die sinnvolle Aufteilung in Toilettenböden, für die R 9 ausreicht sowie Böden in Umkleide- und Waschräumen, die weiterhin über R 10 verfügen müssen. Neu sind auch die „abweichenden / ergänzenden Anforderungen für Baustellen“, die temporäre Beläge betreffen, welche nun ebenfalls trittsicher auszuführen sind. Geblieben ist hingegen die Einstufung in Bewertungsgruppen nach dem „Begehverfahren Schiefe Ebene“. Hierbei begeht eine definierte Prüfperson mit ebenso definierten Prüfschuhen einen mit einem Gleitmittel bestrichenen Prüfbelag, dessen Neigung – von waagerecht aus – so lange verändert wird, bis die Prüfperson „nicht mehr sicher gehen kann und zu rutschen beginnt“. Dieser dann bestehende sogenannte Akzeptanzwinkel entscheidet über die Rutschhemmklasse des geprüften Bodenbelages. Zwar sollen „subjektive Einflüsse auf den Akzeptanzwinkel durch ein Kalibrierverfahren“ eingegrenzt werden; dennoch mutet das gesamte Verfahren nicht eben zeitgemäß an – zumal das Gleitmittel nicht wie zu vermuten Wasser ist (außer bei Prüfungen im Barfußbereich), sondern tatsächlich Öl!

Und zudem werden so nur Bodenbeläge vor ihrer Verlegung getestet – für bereits verlegte Bodenbeläge gibt es prinzipiell das „Gleitreibungs-Verfahren“, das allerdings trotz der vorhandenen Norm DIN 51131 Prüfung von Bodenbelägen kaum zum Einsatz kommt. Ab Beanspruchungsgruppe R 10 besteht zudem keine Möglichkeit zur nachträglichen Überprüfung mit Gleitreib-Messmethoden.

Rutschhemmklassen und Zertifikate
Selbst die Einstufung der Bodenbeläge in Rutschhemmklassen ist alles andere als einheitlich: So sind beispielsweise – von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet – zu Beginn des Jahres 2004 sowie im Oktober 2010 Änderungen in Kraft getreten, die massiv veränderte Ergebnisse zeitigten. Es wurden etwa neue Prüfschuhe eingeführt oder die Anforderungen für die Rutschklassen-Einteilung erhöht. Das hatte den Effekt, dass bestimmte Bodenbeläge und spezielle Oberflächenbearbeitungen gar nicht mehr oder nur noch in einer niedrigeren Rutschklasse eingestuft werden konnten. Da allerdings etliche Prüfinstitute noch eine unbekannte Zeit lang mit den alten Prüfschuhen arbeiteten, befinden sich auch heute noch etliche Prüfzertifikate auf dem Markt, die dem aktuellen Stand der Norm nicht entsprechen. Und schließlich erstellen europaweit derart viele Stellen die für jeden Bodenbelag erforderlichen Rutschsicherheits-Zertifikate, dass eine Überprüfung der Seriosität kaum möglich ist. Sonderprobleme wie Bodenbeläge, die in eine Gehrichtung eine andere Rutschhemmung aufweisen als in die andere, sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.

Der Vollständigkeit halber soll hier noch erwähnt werden, dass in bestimmten Arbeitsräumen oder -bereichen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder Stoffe für die dortigen Bodenbeläge ein Verdrängungsraum unterhalb der Gehebene erforderlich ist. Dies wird gemaäß DIN 51130 durch den Buchstaben "V" in Verbindung mit der Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes gekennzeichnet.

Die in diesem Artikel behandelten technischen Regeln und Merkblätter (ASR 1.5/1,2, BGR 181 und GUV-I 8527) können im Internet eingesehen, bestellt oder kostenlos heruntergeladen werden (siehe Surftipp).

Anmerkung
Um immer wieder entstehenden Missverständnissen vorzubeugen, sei darauf hingewiesen, dass in Abschnitt 1.1 des BGR-Merkblattes 181 formuliert ist: „Die Anwendung der BG-Regel beschränkt sich auf solche Arbeitsräume, Arbeitsbereiche und betriebliche Verkehrswege, deren Fußböden nutzungsbedingt bzw. aus dem betrieblichen Ablauf heraus mit gleitfördernden Stoffen in Kontakt kommen, die eine Gefahr des Ausrutschens darstellen. In Abschnitt 1.2 heißt es dann weiter, dass die BG-Regel keine Anwendung auf trocken genutzte Fußböden und solche ohne gleitfördernde Stoffe finde. Dies gilt selbstverständlich auch für die neue ASR A1.5/1,2. Und schließlich sind die Merkblattvorgaben im privaten Nutzungsbereich natürlich auch nicht relevant.

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