Bauregellisten
Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von den obersten
Bauaufsichtsbehörden der Länder eingeführten technischen Regeln zu
beachten sind. Dabei wird zwischen geregelten, nicht geregelten und
sonstigen Bauprodukten unterschieden.
- Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab.
- Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt.
Bauregelliste A
Die Bauregelliste A wird über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht. Bauprodukte, für die in der Bauregelliste A Teil 1 technische Regeln angegeben sind oder Bauprodukte, die in der Bauregelliste Teil 2 genannt sind, bedürfen für ihre Verwendung eines Übereinstimmungsnachweises. Die jeweils erforderliche Art dieses Nachweises ist in der Spalte 4 bestimmt.
Bauregelliste B
Die Bauregelliste B steht im Zusammenhang mit dem Bauproduktengesetz und anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften. Die Landesbauordnungen ermächtigen, in der Bauregelliste B festzulegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte erfüllen müssen, die insbesondere dem Bauproduktengesetz unterliegen. Außerdem wird in der Bauregelliste B bekannt gemacht, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.
Bauregelliste C
Bauprodukte, für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, werden in die Liste C aufgenommen. Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise.
Sonnenschutz ist in die Bauregelliste Liste C (Abschnitt 2.3: Zubehör für Türen, Tore und Fenster) einzuordnen!
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