Bauregellisten

Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder eingeführten technischen Regeln zu beachten sind. Dabei wird zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten unterschieden.

  • Geregelte Bauprodukte entsprechen den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln oder weichen von ihnen nicht wesentlich ab.
  • Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweichen oder für die es keine technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt.
Geregelte oder nicht geregelte Bauprodukte dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen.

Bauregelliste A
Die Bauregelliste A wird über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht. Bauprodukte, für die in der Bauregelliste A Teil 1 technische Regeln angegeben sind oder Bauprodukte, die in der Bauregelliste Teil 2 genannt sind, bedürfen für ihre Verwendung eines Übereinstimmungsnachweises. Die jeweils erforderliche Art dieses Nachweises ist in der Spalte 4 bestimmt.

Bauregelliste B

Die Bauregelliste B steht im Zusammenhang mit dem Bauproduktengesetz und anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften. Die Landesbauordnungen ermächtigen, in der Bauregelliste B festzulegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte erfüllen müssen, die insbesondere dem Bauproduktengesetz unterliegen. Außerdem wird in der Bauregelliste B bekannt gemacht, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.

Bauregelliste C

Bauprodukte, für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben, werden in die Liste C aufgenommen. Bei diesen Produkten entfallen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise.

Sonnenschutz ist in die Bauregelliste Liste C (Abschnitt 2.3: Zubehör für Türen, Tore und Fenster) einzuordnen!
Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
Baunetz Wissen Sonnenschutz sponsored by:
MHZ Hachtel GmbH & Co. KG
Kontakt: 0711 / 9751-0 | info@mhz.de
Zum Seitenanfang

Bauregellisten

Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder eingeführten technischen Regeln zu...

Berufsgenossenschaftliches Regelwerk

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für alle Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft...

Bildschirmarbeitsverordnung

Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen.

Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen.

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die...

ift Richlinie VE-07/2 - Glas mit integriertem Sonnenschutz

Mit Ausgabedatum August 2005 ist die Richtlinie VE-07/2 MIG mit beweglichen Sonnenschutzsystemen integriert im SZR, Nachweis der...

Normen zu Markisen

DIN EN 1932 Ausgabe: 2013-09Abschlüsse und Markisen - Widerstand gegen Windlast - Prüfverfahren und NachweiskriterienDIN EN 1933...

Normen zu Rollläden

DIN EN 12412-4 Ausgabe: 2003-11Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen - Bestimmung des...

Normen zum Sonnenschutz

DIN EN 1932, Ausgabe: 2013-09Abschlüsse und Markisen - Widerstand gegen Windlast - Prüfverfahren und NachweiskriterienDIN EN 12216...

Richtlinien zur Markisentechnik

Stand Oktober 2004

Stand Oktober 2004

In seinem Schriftenverzeichnis vertreibt der Industrieverband Technische Textilien - Rollladen - Sonnenschutz e.V. (ITRS)...

Technische Informationen Klappläden

Klappläden sind durch ihre exponierte Lage am Haus und den damit verbundenen verstärkten Einflüssen der Witterung sowie durch die...

Technische Richtlinie Raffstore

Raffstore kommen nur im Außenbereich zum Einsatz. Durch ihre exponierte Lage und den damit verbundenen verstärkten Einflüssen der...

Technische Richtlinien Rollläden

Blatt 1 - Allgemeines

Blatt 1 - Allgemeines

Der Bundesverband Rollladen + Sonnenschutz e.V. gibt Technische Richtlinien zu Rollläden heraus. Sie bestehen aus mehreren Teilen...

Technische Richtlinien: Läden für Fenster und Türen

Die Richtlinie dient zur Umsetzung der DIN EN 13659: Abschlüsse außen und Außenjalousien – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen.

Die Richtlinie dient zur Umsetzung der DIN EN 13659: Abschlüsse außen und Außenjalousien – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen.

Die illustrierte Richtlinie enthält Anforderungen und Hinweise zu Materialien, Montage, Pflege und Wartung.

VDI-Richtlinie 6011 - Tageslichtnutzung

Tageslichtnutzung und künstliche Beleuchtung sind integraler Bestandteil der Architektur und der technischen Gebäudeausrüstung....

Green Stories

Ökologisch nachhaltig – zeitlos ästhetisch: Plissee-, Rollo- und Flächenvorhänge aus recycelten Stoffen von MHZ.

Partner-Anzeige