Energieeinsparverordnung und sommerlicher Wärmeschutz
Gallerie
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verweist zum
Thema sommerlicher Wärmeschutz auf die DIN
4108-2 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden -
Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz. Die
entsprechenden Passagen wurden in der EnEV 2014 teils umfassender,
teils reduzierter formuliert als in der EnEV 2009. Sie sind im
Folgenden aufgeführt:
EnEV 2014 §3 Anforderungen an Wohngebäude:
§3 (4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die
Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer
3 eingehalten werden.
Anlage 1 Nummer 3
3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)
3.1 Grundsätze
- 3.1.1 Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind entweder die Sonneneintragskennwerte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen; es reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2: 2013-02 auf die Räume oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten Anforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.
- 3.1.2 Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.
- 3.2.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.
- 3.2.2 Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.
- Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem Verfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Tabelle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.
§4 (4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.
Anlage 2 Nummer 4
4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)
Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Nichtwohngebäuden ist Anlage 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
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