Gebäudeenergiegesetz GEG

Einheitliches Anforderungssystem für Energieeffizienz und Einsatz erneuerbarer Energien von bzw. an Gebäuden

Seit 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Mit dem GEG wurde vom Gesetzgeber ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag nach dem 31. Oktober 2020 gestellt wurde, müssen gemäß des GEG geplant und gebaut werden.

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Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, so der offizielle Titel, ist mit seiner Verabschiedung im Bundestag am 18. Juni 2020, der Zustimmung des Bundesrats am 3. Juli und der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 13. Juli 2020 in Kraft getreten. Es führt die bisher geltenden Regelwerke Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EvEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen, die ihrerseits gleichzeitig außer Kraft treten. Für Bauvorhaben gilt somit ein einheitliches Anforderungssystem, das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt. Mit dem GEG werden außerdem der Koalitionsvertrag, die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 sowie die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf das Energieeinsparrecht für Gebäude berücksichtigt. Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert.

Weder wesentliche Verschärfungen noch Vereinfachungen

Das neue Gesetz enthält – wie das bisherige Energiesparrecht – Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Das aktuelle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierungen ist allerdings nicht verschärft worden, nicht zuletzt um eine Steigerung der Bau- und Wohnkosten zu vermeiden. Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 und dessen Maßgaben sollen im Jahr 2023 die energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand wieder überprüft werden. Dann könnten sich die Anforderungen im GEG ändern.

Stichtag 01.November 2020 entscheidend

Bauvorhaben, deren Bauantrag bis einschließlich 31.10.20 gestellt wurde, müssen noch nach dem alten Energiesparrecht betrachtet werden. Für Bauvorhaben mit Bauantragstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.20 gilt das neue GEG. Als Übergangsregelung gilt bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020, ist das neue GEG anzuwenden.

Anforderungen basieren weiterhin auf Referenzgebäude

Das System der Anforderungen basiert nach wie vor auf der Beschreibung eines Referenzgebäudes. Die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis vier Metern) wird jedoch von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. Hinzu kommt außerdem die Referenzausführung für Wohngebäude durch Systeme für die Gebäudeautomation.

Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien

Wie bereits beim EEWärmeG verpflichtet das GEG auch künftig Bauherren zur anteiligen Nutzung mindestens einer Form erneuerbarer Energien. Das gilt wie bisher für Neubauten und Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend saniert werden. Die Erfüllungsoptionen wurde dabei erweitert um die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel (Deckungsanteil mindestens fünfzig Prozent). Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Soll von dieser Option Gebrauch gemacht werden, liegt der Deckungsanteil bei mindestens dreißig Prozent. Ebenso gilt gebäudenah erzeugter Strom aus regenerativen Quellen künftig als Erfüllungsoption.

Quartierslösungen und CO2-Emissionen

Über eine spezielle Innovationsklausel wird bis Ende 2025 ermöglicht, die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier – etwa über eine gemeinsame Wärmeversorgung – sicherzustellen. Damit sollen quartiersbezogene Konzepte gestärkt werden. Über dieselbe Innovationsklausel soll es bis 2023 möglich sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die Anforderungen des GEG anstatt über den Primärenergiebedarf über die CO2-Emissionen als Hauptanforderungsgröße nachzuweisen – unter der Bedingung, dass Gleichwertigkeit vorliegt.

Strengere Sorgfaltspflicht bei Energieausweisen

Damit die Qualität der Energieausweise weiter verbessert wird, gelten strengere Sorgfaltspflichten für deren Aussteller. So müssen sie etwa von Eigentümern bereitgestellte Angaben prüfen und dürfen diese nicht verwenden, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Verstöße gegen diese Sorgfaltspflichten haben Bußgelder zur Folge. Neu im Energieausweis ist außerdem die Angabe der CO2-Emissionen.

Mehr Transparenz und qualifizierter Wissensaustausch

Mit dem Gebäudeenergiegesetz sollen ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb weiter vorangetrieben werden, um so neue Impulse zur Nutzung innovativer Ansätze beim energieeffizienten Bauen zu geben. Eine Vorbildfunktion soll dabei die öffentliche Hand spielen. Obligatorisch vor allem bei der Sanierung oder beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern ist künftig ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ mit einer laut GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person, die frei gewählt werden kann. Die Energieberatung muss unentgeltlich durch einen qualifizierten Energieberater erfolgen.

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