Evakuierungshelfer

Der Arbeitgeber hat nach §10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Evakuierung der Mitarbeiter übernehmen. Diese Evakuierungshelfer übernehmen organisatorische, vorbeugende oder abwehrende Aufgaben im Brandschutz. Deren Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
 
Evakuierungshelfer übernehmen organisatorische und koordinierende Aufgaben für eine sichere Räumung des Gebäudes und der Evakuierung. Sie veran­lassen im Gefahrenfall die schnelle Räumung ihres Zuständigkeits­bereiches, z.B. eine Ab­teilung, Etage oder einen bestimmten Raum, helfen orts­unkundigen oder mobilität­seingeschränkten Personen und beglei­ten die Mitarbeiter zu einem vorher festgelegten Sammelplatz. Weiterhin kann die Kontrolle der evakuierten Räume oder der Vollzähligkeit an den Sammelstellen zu seinen Aufgaben gehören.
 
Wegen der Vielzahl von Auf­gaben, insbesondere in ausgedehnten Gebäuden oder bei Anwesenheit vieler Personen, sollten möglichst viele Beschäftigte für die Wahrnehmung von Aufgaben bei der Evakuierung benannt und im sicherheitsgerechten Verhalten unterwiesen werden, damit ein mög­lichst reibungsloser Ablauf sicher­gestellt ist.
 
Evakuierungshelfer sind über die allgemeine Unterweisung der Beschäftigten hinaus für ihre Aufgaben bei der Gebäuderäumung und an den Sammelplätzen und besonderen Maßnahmen im Brandfall zu schulen. Sie müssen die Flucht- und Rettungswege, sowie die Sammelplätze kennen. Außerdem sollten sie wissen, wie Menschen sich in Notlagen verhalten und wie damit umzugehen ist. Dazu zählen das Angst- und Panikverhalten von Menschen und wirkungsvolle Gegenmaßnahmen. Ausgebildete Evakuierungshelfer können die Entstehung einer Panik als unkontrollierbare Fluchtbewegung frühzeitig erkennen und dieser durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden. Werden in einem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt, die bei einer Evakuierung Hilfe durch andere Personen bedürfen, sind die Evakuierungshelfer mit ggf. erforderlichen Hilfsmitteln zur Evakuierung behinderter Mitarbeiter einzuweisen. Durch regelmäßige Unterweisungen und Räumungs­übungen können die benannten Evakuierungshelfer die er­forderliche Sicherheit und Routine bei der Ge­bäuderäumung erlangen.

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Zum baulichen Brandschutz gehört die Bildung von Brandabschnitten z.B. durch Brandwände.

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Grundlagen

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Brandschutzhelfer übernehmen organisatorische, vorbeugende oder abwehrende Aufgaben im Brandschutz

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Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Allgemein werden in den Bauordnungen die beiden Begriffe unter dem Rettungsweg zusammengefasst. In Sonderbauverordnungen gibt es dagegen Unterschiede.

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