Evakuierungshelfer
Der Arbeitgeber hat nach §10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Evakuierung der
Mitarbeiter übernehmen. Diese Evakuierungshelfer übernehmen
organisatorische, vorbeugende oder abwehrende Aufgaben im
Brandschutz. Deren Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in
einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den
bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Evakuierungshelfer übernehmen organisatorische und koordinierende
Aufgaben für eine sichere Räumung des Gebäudes und der Evakuierung.
Sie veranlassen im Gefahrenfall die schnelle Räumung ihres
Zuständigkeitsbereiches, z.B. eine Abteilung, Etage oder einen
bestimmten Raum, helfen ortsunkundigen oder
mobilitätseingeschränkten Personen und begleiten die Mitarbeiter
zu einem vorher festgelegten Sammelplatz. Weiterhin kann die
Kontrolle der evakuierten Räume oder der Vollzähligkeit an den
Sammelstellen zu seinen Aufgaben gehören.
Wegen der Vielzahl von Aufgaben, insbesondere in ausgedehnten
Gebäuden oder bei Anwesenheit vieler Personen, sollten möglichst
viele Beschäftigte für die Wahrnehmung von Aufgaben bei der
Evakuierung benannt und im sicherheitsgerechten Verhalten
unterwiesen werden, damit ein möglichst reibungsloser Ablauf
sichergestellt ist.
Evakuierungshelfer sind über die allgemeine Unterweisung der
Beschäftigten hinaus für ihre Aufgaben bei der Gebäuderäumung und
an den Sammelplätzen und besonderen Maßnahmen im Brandfall zu
schulen. Sie müssen die Flucht- und Rettungswege, sowie die
Sammelplätze kennen. Außerdem sollten sie wissen, wie Menschen sich
in Notlagen verhalten und wie damit umzugehen ist. Dazu zählen das
Angst- und Panikverhalten von Menschen und wirkungsvolle
Gegenmaßnahmen. Ausgebildete Evakuierungshelfer können die
Entstehung einer Panik als unkontrollierbare Fluchtbewegung
frühzeitig erkennen und dieser durch geeignete Maßnahmen
entgegenwirken, um eine Eskalation der Situation zu vermeiden.
Werden in einem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt, die bei einer
Evakuierung Hilfe durch andere Personen bedürfen, sind die
Evakuierungshelfer mit ggf. erforderlichen Hilfsmitteln zur
Evakuierung behinderter Mitarbeiter einzuweisen. Durch regelmäßige
Unterweisungen und Räumungsübungen können die benannten
Evakuierungshelfer die erforderliche Sicherheit und Routine bei
der Gebäuderäumung erlangen.
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