Wärmebrücken und GEG
Modifizierung gegenüber der EnEV
Mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurden im §12 die Vorgaben an die Planung hinsichtlich Wärmebrücken gegenüber den Vorgaben der EnEV modifiziert.
Gallerie
So galt nach Energieeinsparverordnung §7 Mindestwärmeschutz und Wärmebrücken, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Von diesem Grundsatz weicht der §12 zu Wärmebrücken im GEG nicht ab.
Entfallen ist im GEG dagegen die zweite Vorgabe, die sich in der EnEV fand und die besagt, dass der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach den Vorgaben des angewendeten Berechnungsverfahren zu berücksichtigen ist. Dies konnte in der EnEV bereits in Form eines Gleichwertigkeitsnachweises erfolgen, wenn die Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt aus 2006 zugrunde gelegt wurden. Diesen Bezug findet man im Text des §12 im GEG nicht mehr.
Auf der Grundlage des Beiblatts 2 der DIN 4108 zu Wärmebrücken besteht die Möglichkeit, auf einfache Weise einen Wärmebrückenzuschlag durch einen Gleichwertigkeitsnachweis zu emitteln. Neben dem bisher üblichen Wärmebrückenzuschlag ∆UWB = 0,05 W/(m²K), der der neuen Kategorie A entspricht, besteht die Option, einen geringeren Zuschlag von ∆UWB = 0,03 W/(m²K) zu wählen. Um diesen geringeren Zuschlag nutzen zu können, müssen alle Details im Gleichwertigkeitsnachweis der Kategorie B zu Wärmebrücken entsprechen.
Unabhängig von den Nachweisen zur Gleichwertigkeit besteht weiterhin die Möglichkeit, sämtliche Wärmebrücken zu simulieren und die so ermittelten Werte in den Nachweis zu übernehmen. Möchten Planerinnen und Planer von den Beispielen zu Wärmebrücken nach DIN 4108 abweichen, so geht das weiterhin. In diesem Fall muss der relativ hohe pauschale Zuschlag von ∆UWB = 0,10 W/(m²K) in die energetische Bilanzierung übernommen werden. In diesem Fall müssen mindestens die Vorgaben zum Mindestwärmeschutz beachtet werden.