Planung von Entwässerungsanlagen
Bei der Planung und Bemessung von Entwässerungsanlagen sollten vorrangig alle Möglichkeiten der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung genutzt werden, um die Einleitung von Regenwasser in die öffentliche Kanalisation zu reduzieren. Denn vermehrt vorkommende Starkregenereignisse bei gleichzeitiger Zunahme versiegelter Bodenflächen führen immer häufiger zur Überlastung der öffentlichen Kanalisation. Mittlerweile verwehren viele Städte und Gemeinden ganz oder teilweise die Einleitung von Regenwasser vom Grundstück in die öffentliche Kanalisation. Regenwasser darf nicht auf öffentliche Verkehrsflächen geleitet werden.
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Geregelt ist die Planung von Entwässerungsanlagen in der DIN 1986-100: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 100: Bestimmungen. Diese enthält europäische Bestimmungen in Verbindung mit der DIN EN 752: Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden – Kanalmanagement und DIN EN 12056: Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Arbeitsblätter der DWA-A 117: Bemessung von Regenrückhalterräumen, DWA-A 118: Planung und hydraulische Überprüfung von öffentlichen Entwässerungssystemen und DWA-A 138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall sowie die KOSTRA-DWD Rasterdaten zu Niederschlagshöhen und -spenden für Deutschland des Deutschen Wetter Dienstes in der aktuellen Fassung.
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Faktoren für die Planung und Bemessung von Regenwasserleitungen
Für die Planung und Bemessung von Regenentwässerungsanlagen sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Regenspenden (r), die sogenannten abflusswirksamen Flächen (A) sowie der Abflussbeiwert (C). Die Entwässerungsleitungen werden nach dem Regenwasserabfluss Qr in l/s bemessen:
Qr = r (D,T) x C x A x 1/10.000
Regenspenden (r)
Die Bemessungsregenspende (auch Regenspende genannt) ist eine Kenngröße zur Berechnung von anfallenden Regenwassermengen und für die Bemessung von Regenentwässerungsanlagen, Notentwässerungen sowie zur Erstellung von Überlastungs- und Überflutungsnachweisen. Zur Ermittlung der erforderlichen Regenspenden sind die Werte nach KOSTRA-DWD zu verwenden. In Tabelle A.1 der DIN 1986-100 findet sich eine Übersicht der Regenspenden für mehrere Großstädte in Deutschland. Die Jährlichkeit des Berechnungsregens für die Entwässerung von Dachflächen muss mindestens einmal in 5 Jahren (T = 5) betragen. Die maßgebende Regendauer ist mit D = 5 Minuten zu berücksichtigen. Eine Berechnungsregenspende r(5,5) ist für alle Dachflächen, unabhängig von der Dachneigung und Konstruktion, maßgebend.
Beispielberechnung in der Stadt Bonn: r(5,5) = 299 l/(s ha)
Die Jährlichkeit des Berechnungsregens für Grundstücksflächen (ausgenommen Dachflächen) muss für Niederschlagsflächen ohne geplante Regenrückhaltung mindestens einmal in 2 Jahren (T = 2) betragen. Bei einer vorgeschriebenen Regendauer von D = 5 Minuten muss für diese Flächen auch weiterhin eine Berechnungsregenspende r(5,2) in Ansatz gebracht werden.
Beispielberechnung in der Stadt Bonn: r(5,2) = 215 l/(s ha)
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Abflusswirksame Flächen (A)
Als wirksame Dachfläche gilt in Deutschland grundsätzlich die im
Grundriss projizierte Dachfläche. Bei größeren aufgehenden Fassaden
mit Windeinwirkung ist zu prüfen, ob mit einem Einfluss auf den
Regenwasserabfluss in die Entwässerungsanlage zu rechnen ist. Ist
das der Fall, muss die wirksame Fläche gemäß DIN 12056-3:
Dachentwässerung, Planung und Bemessung berechnet werden.
Hierbei wird die Gesamtfläche der aufgehenden Fassade zu fünfzig
Prozent als wirksame Fläche angerechnet. Die abflusswirksame
Grundstücksfläche ist aus dem Außenanlagenplan unter
Berücksichtigung der Abflussbeiwerte zu berechnen.
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Abflussbeiwert (C)
Der Abflussbeiwert C dient der Ermittlung des Regenwasserabflusses, beispielsweise nach einem Starkregen. Er ist in der DIN 1986-100 festgelegt und abhängig von der Art der Niederschlagsfläche. Für Kiesdächer ist beispielsweise ein Abflussbeiwert von 0,5 zu berücksichtigen, für Gründächer je nach Beschaffenheit und Aufbau zwischen 0,2 und 0,7, für die übrigen Dächer gilt der Abflussbeiwert 1,0.
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Balkone und Loggien
Der Anschluss von Abläufen zur Entwässerung von Balkonen und Loggien ist lediglich unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen: Haben Balkone und Loggien keine geschlossene Brüstung, kann auf getrennte Fallleitungen für die Dach- und Balkonentwässerung verzichtet werden. Hierbei müssen jedoch mindestens fünfzig Prozent der Brüstung als freier Ablauf zur Verfügung stehen, damit das Wasser im Überflutungsfall ungehindert abfließen kann.
Abläufe von Balkonen und Loggien im Erdgeschoss sollten aus Sicherheitsgründen getrennt an die Regenwassergrundleitung angeschlossen werden. Abläufe von Terrassen sollten wegen Überflutungsgefahr möglichst erst nach einem Entspannungspunkt (Hofablauf oder Schacht mit offenem Durchfluss und Lüftungsöffnungen) an die weiterführende Regenwassergrundleitung angeschlossen werden.
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Bemessungsgrundlagen
Die Bemessung großer privater Grundstücken mit eigener Infrastruktur ist in DIN 1986-100, Abschnitt 14.2.1 geregelt. Sie ist für Grundstücke bis zu einer befestigten Fläche bis etwa 60 ha (AE,b) oder Fließzeiten bis zum Anschlusspunkt an ein Gewässer oder den öffentlichen Anschlusskanal bis etwa 15 Minuten anzuwenden. Die Berechnung von Au muss mit dem Spitzenabflussbeiwert Cs nach Tabelle 9 durchgeführt werden.
Europäische Entwässerungsnormen
Die Anforderungen der europäischen Entwässerungsnormen DIN EN 12056-1: Allgemeine und Ausführungsanforderungen bis 12056-3 und teilweise DIN EN 12056-4: Abwasserhebeanlagen; Planung und Bemessung sowie DIN EN 752 wurden bei der Änderung 2016 berücksichtigt.
Ausnahmeregelung nach Abschnitt 5.3.1 im Anhang C
Im Gegensatz zu Abschnitt 6.4 der Euronorm DIN EN 12056-3 darf in Deutschland grundsätzlich kein Regenwasser in Schmutzwasserfallleitungen eingeleitet werden. Dies gilt gemäß Abschnitt 5.3.1 der DIN 1986-100 nicht für die Entwässerung von Auffangflächen von im Freien aufgestellten Kühlaggregaten von Kälteanlagen nach § 19 (4) AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) mit einem maximalen Regenwasserabfluss ≤1,0 l/s über Dachabläufe mit DN 50 an eine Schmutzwasserfallleitung ≥ DN 100. Die entsprechenden Anforderungen für die Planung und Ausführung gemäß der Ausnahmeregelung sind im Anhang C der Norm enthalten.
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