Flüssiggas
Anforderungen an die Lagerung
Die Aufstellung von Flüssiggasbehältern oder -flaschen mit einem Füllgewicht über 14 kg ist nur in besonderen Aufstellräumen (Brennstofflagerräumen) zulässig.
Zur Verhütung von Gasexplosionen sind bei der Lagerung im Freien oder in Aufstellräumen zwei wesentliche Forderungen zu berücksichtigen: Zum einen ist auf eine ausreichende Umlüftung der Behälter zu achten, zum anderen sind um die Flüssiggasbehälter ausreichend bemessene Schutzzonen (explosionsgefärdete Bereiche) vorzusehen. Üblicherweise erfolgt die ortsfeste Lagerung von größeren Mengen Flüssiggas in zylindrischen Stahltanks.
Lagerräume für Flüssiggas dürfen nicht unterhalb der Erdgleiche liegen und müssen vom Freien aus zugänglich sein. Insgesamt dürfen nicht mehr als 6.500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l je Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden.
Für die Lagerung von Flüssiggas gelten neben der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) noch die vom deutschen Verband Flüssiggas herausgegebenen Technischen Regelen Flüssiggas (TRF).
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