Baugenehmigung für PV-Anlagen
In den meisten Fällen nicht erforderlich
Für eine Photovoltaik-Anlage, z.B. auf einem Eigenheim in
Auf-Dach-Montage, ist im Allgemeinen keine Baugenehmigung
erforderlich. Gleichwohl ist der Bauherr verantwortlich für die
Einhaltung des Baurechts, der Baunormen und ggf. weiterer in Frage
kommender Vorschriften; insbesondere gilt dies für den
Standsicherheitsnachweis der Anlage.
Diese sogenannte „schlichte Genehmigungsfreiheit“ gilt jedoch nicht
für folgende Ausnahmefälle:
- bei denkmalgeschützten Gebäuden und in Gebieten mit Ensembleschutz,
- in Ortsteilen, in denen besondere Gestaltungssatzungen oder Bebauungsplanvorgaben gelten,
- für Überkopfverglasungen.
Die Genehmigung liegt meist im Ermessen der zuständigen Behörde. Insbesondere die Diskussion mit der Denkmalschutzbehörde gestaltet sich oftmals schwierig; jedoch gibt es inzwischen einige gute Beispiele von gestalterisch gelungener PV-Installation an bzw. auf Denkmälern, die unter Umständen argumentativ ins Feld geführt werden können (siehe Kapitel PV am Gebäude).
Antragsteller sollten sich auch auf das Bau- und Raumordnungsgesetz berufen, demzufolge es zu den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung gehört, „die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien“ zu berücksichtigen (§1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB).
Der Solarenergieförderverein Bayer (SEV) hat die Broschüre „Genehmigung von PV-Anlagen – Ein Leitfaden zum Baurecht“ zusammengestellt und auf seinen Webseiten als Download veröffentlicht (siehe Surftipps).