Asbestsanierung
Seit 1993 ist Asbest durch die Chemikalien-Verbotsverordnung in Deutschland verboten, da das Material sehr kleine lungengängige Fasern abgibt, die als krebserregend gelten. Der Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie der Abfallentsorgung ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 geregelt. Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, vor Beginn von Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen einem Asbestverdacht nachzugehen.
Gallerie
Im Hinblick auf Asbest unterscheidet man zwischen schwach- und festgebundenen Faserprodukten. Letztere kommen bei Wohngebäuden überwiegend in Form von Platten aus Asbestzement als Fassadenverkleidungen, Dacheindeckungen, Lüftungskanälen, Blumenkästen etc. vor. Diese fallen bei Abbruch-, Umbau- und Sanierungsarbeiten als Abfall an. Bei den wesentlich gefährlicheren schwachgebundenen Asbestprodukten handelt es sich meistens um Feuerschutz- oder Dämmplatten, in Industriebauten findet man vor allem Spritzasbest. Weichasbestprodukte dürfen unter hohen Schutzvorkehrungen nur von Fachfirmen ausgebaut und entsorgt werden. Grundsätzlich dürfen Sanierungsarbeiten nur mit persönlicher Schutzausrüstung, d.h. Ganzkörperanzug und Atemschutz, in abgeschotteten Bereichen durchgeführt werden. Sanierungsbereiche werden als Schwarzbereiche bezeichnet, zu denen ein Zugang nur über Schleusen möglich ist. In den angrenzenden Weißbereichen muss der Fasergehalt der Atemluft überwacht werden.
Bei der Sanierung gilt es, die Freisetzung von Asbeststäuben
durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden. Falls sich die
Freisetzung nicht völlig verhindert lässt, sind Stäube abzusaugen
und zu filtern. Das Werfen von faserhaltigen Bauteilen muss
unterbleiben. Durch das Befeuchten von faserhaltigen Materialien
(z.B. durch Sprühen von Bindemittel) kann man unnötige
Staubaufwirbelung vermeiden. Bei der Vergabe der Arbeiten ist ein
Koordinator zu benennen, der die erforderlichen Maßnahmen
aufeinander abstimmt. Arbeits- und Straßenkleidung sind getrennt
aufzubewahren, für das Personal sind Duschmöglichkeiten am
Arbeitsort zur Verfügung zu stellen. Abfälle sind in
gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln, die eine möglichst
geringe Staubfreisetzung gewährleisten. Die Entsorgung ist mit dem
zuständigen Abfallwirtschaftsamt abzustimmen.