Asbestsanierung

Seit 1993 ist Asbest durch die Chemikalien-Verbotsverordnung in Deutschland verboten, da das Material sehr kleine lungengängige Fasern abgibt, die als krebserregend gelten. Der Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie der Abfallentsorgung ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 geregelt. Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, vor Beginn von Abbruch-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen einem Asbestverdacht nachzugehen.

Im Hinblick auf Asbest unterscheidet man zwischen schwach- und festgebundenen Faserprodukten. Letztere kommen bei Wohngebäuden überwiegend in Form von Platten aus Asbestzement als Fassadenverkleidungen, Dacheindeckungen, Lüftungskanälen, Blumenkästen etc. vor. Diese fallen bei Abbruch-, Umbau- und Sanierungsarbeiten als Abfall an. Bei den wesentlich gefährlicheren schwachgebundenen Asbestprodukten handelt es sich meistens um Feuerschutz- oder Dämmplatten, in Industriebauten findet man vor allem Spritzasbest. Weichasbestprodukte dürfen unter hohen Schutzvorkehrungen nur von Fachfirmen ausgebaut und entsorgt werden. Grundsätzlich dürfen Sanierungsarbeiten nur mit persönlicher Schutzausrüstung, d.h. Ganzkörperanzug und Atemschutz, in abgeschotteten Bereichen durchgeführt werden. Sanierungsbereiche werden als Schwarzbereiche bezeichnet, zu denen ein Zugang nur über Schleusen möglich ist. In den angrenzenden Weißbereichen muss der Fasergehalt der Atemluft überwacht werden.

Bei der Sanierung gilt es, die Freisetzung von Asbeststäuben durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden. Falls sich die Freisetzung nicht völlig verhindert lässt, sind Stäube abzusaugen und zu filtern. Das Werfen von faserhaltigen Bauteilen muss unterbleiben. Durch das Befeuchten von faserhaltigen Materialien (z.B. durch Sprühen von Bindemittel) kann man unnötige Staubaufwirbelung vermeiden. Bei der Vergabe der Arbeiten ist ein Koordinator zu benennen, der die erforderlichen Maßnahmen aufeinander abstimmt. Arbeits- und Straßenkleidung sind getrennt aufzubewahren, für das Personal sind Duschmöglichkeiten am Arbeitsort zur Verfügung zu stellen. Abfälle sind in gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln, die eine möglichst geringe Staubfreisetzung gewährleisten. Die Entsorgung ist mit dem zuständigen Abfallwirtschaftsamt abzustimmen.

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