GEG und Niedrigstenergie-Standard
Wege zur Vereinheitlichung, Grundsätze der Bilanzierung
Mit der Einführung der Energieeinsparverordnung in 2014 wurde festgelegt, dass Gebäude zukünftig in ihrer Gesamtenergieeffizienz als Niedrigstenergiegebäude herzustellen sind. Zusätzlich soll unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Gebäudebestand in Deutschland bis 2050 klimaneutral werden. Hieraus resultiert eine Erweiterung der Betrachtungsweisen, die nun eine Bewertung des CO2-Ausstoßes beim Energieverbrauch in den Mittelpunkt stellt.1)
Gallerie
Zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Nachweisführung zur energetischen Bilanzierung ist seit Jahren die Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) durch den Gesetzgeber vorgesehen. Die Vorgaben an die Dämmqualität der Hüllfläche, die Eigenschaften der haustechnischen Gewerke, die den Energiebedarf maßgeblich beeinflussen und der Einsatz von erneuerbaren Energien sollen deutlicher miteinander verknüpft werden.
Um zu einer Vereinheitlichung zu kommen, wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geschaffen, das erstmalig im Mai 2019 vorgelegt und am 23. Oktober 2019 als Gesetzentwurf vom Bundeskabinett beschlossen wurde. In der Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020 wurde dem Gesetzentwurf zugestimmt. Somit werden nach einer Übergangsphase künftig die Ziele des Klimaschutzplans 2030 für Neubauten im Gebäudebestand und beim Einsatz erneuerbarer Energien durch das GEG vorgegeben, die umzusetzen sind.
Grundsätze zur Bilanzierung des Niedrigstenergie-Standards
Die Grundsätze der Gebäudeplanung werden im §10 des GEG
erläutert. Dabei gelten nachfolgende Vorgaben an die Planung und
Umsetzung, wie sie im Grunde bereits aus der
Energieeinsparverordnung bekannt sind:
- Ermittlung des Gesamtenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung und Beleuchtung
- Herstellen des baulichen Wärmeschutzes (nach Anlage 3), um Energieverluste beim Heizen und Kühlen zu reduzieren
- Anteilige Nutzung erneuerbarer Energien
- Sicherstellung des Mindestwärmeschutzes und des sommerlichen Wärmeschutzes
- Reduzierung des Einflusses von Wärmebrücken
- Herstellen eines luftdichten Gebäudes
Anforderungen an Nichtwohngebäude
Die Paragrafen 18 und 19 beschreiben die Grundsätze zum Gesamtenergiebedarf und zum baulichen Wärmeschutz für zukünftige Nachweise zum GEG.
Für den baulichen Wärmeschutz gilt, dass die Höchstwerte des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 3 nicht überschritten werden. Bei den neuen Vorgaben an die Wärmedurchgangskoeffizienten von Nichtwohngebäuden wird offensichtlich, dass dem Planer mehr Spielräume zur Einhaltung gegeben werden.
Tab. 1: Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (entnommen dem Entwurf des GEG).
Bezogen auf den Gesamtenergiebedarf gilt für Nichtwohngebäude, dass der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf das 0,75-fache des Referenzgebäudes betragen muss. Hier ist zu sehen, dass innerhalb der Berechnungsprogramme ein Referenzgebäude mit gleicher Größe, Ausrichtung und Nutzung parallel entwickelt wird. Dies erfolgt auf der Grundlage von festgelegten Standardbedingungen, die in der DIN V 18599: Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung – Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger als Zonenrandbedingungen hinterlegt sind. Die Anforderung an die Reduzierung durch den Faktor 0,75 gegenüber dem Referenzgebäude deckt sich mit den bisher schon gültigen Vorgaben aus der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetz.
1) Zweck der Verordnung ist die Einsparung von Energie in
Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen
Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung
dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der
Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler
Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den
Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen
Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für
Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem
Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür noch
festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von
Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und
Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die
Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um
dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden
zu erleichtern.