Schutzziele im Brandschutz

Durch Gesetze, Vorschriften und Richtlinien zum Brandschutz sollen gesellschaftlich vereinbarte Schutzziele erreicht werden, auf die jeder Bewohner oder Benutzer einer baulichen Anlage einen Anspruch hat. Die Grundlagen zum Brandschutz haben wir in diesem Kapitel mit aufgenommen, da sich die notwendigen Brandschutzmaßnahmen nicht von den bauphysikalischen Themenfeldern Schall- und Wärmeschutz abkoppeln lassen, ausführliche Informationen finden Sie im Baunetz Wissen Brandschutz.

Schutz vor Feuer und Rauch

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird“ – ist als erstes Schutzziel in der Musterbauordnung (MBO) festgelegt. Der Ausbreitung von Bränden wird z.B. durch die Einteilung von Gebäuden in Brandabschnitte, durch raumabschließende Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und/oder Rauch (z.B. Wände, Decken, Türen) vorgebeugt.

Gallerie

Rettung von Menschen und Tieren
Ein weiteres Schutzziel der Musterbauordnung ist, die Rettung von Menschen und Tieren  zu ermöglichen. Dazu dienen die erforderlichen Rettungs- und Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Eine frühzeitige Alarmierung, die Beleuchtung und Kennzeichnung von Rettungswegen erleichtert die Eigenrettung. Für die Fremdrettung – z.B. von Personen mit eingeschränkter Mobilität – können besondere Einrichtungen erforderlich sein.

Wirksame Löscharbeiten
Ein drittes Schutzziel ist, dem abwehrenden Brandschutz durch die Feuerwehr „wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Hier können z.B. fest installierte Leitungen für die Löschwasserversorgung oder Maßnahmen zur Rauchfreihaltung oder Entrauchung erforderlich sein. Der abwehrende Brandschutz und die Aufgaben der Feuerwehr betreffen nicht das Baurecht und sind in den Feuerwehrgesetzen der Länder geregelt.

Besondere Schutzziele
Über die gesetzlichen Schutzziele hinaus kann es für bestimmte Gebäude oder Nutzungen individuelle Schutzziele geben, die besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich machen. Der Schutz z.B. von Sachwerten oder Kulturgütern ist im Baurecht nicht vorgesehen und muss von Eigentümern oder Nutzern gesondert vereinbart werden.

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