Schutzziele im Brandschutz
Durch Gesetze, Vorschriften und Richtlinien zum Brandschutz
sollen gesellschaftlich vereinbarte Schutzziele erreicht werden,
auf die jeder Bewohner oder Benutzer einer baulichen Anlage einen
Anspruch hat. Die Grundlagen zum Brandschutz haben wir in diesem
Kapitel mit aufgenommen, da sich die notwendigen
Brandschutzmaßnahmen nicht von den bauphysikalischen Themenfeldern
Schall- und Wärmeschutz abkoppeln lassen, ausführliche
Informationen finden Sie im Baunetz Wissen Brandschutz.
Schutz vor Feuer und Rauch
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt
wird“ – ist als erstes Schutzziel in der Musterbauordnung (MBO) festgelegt. Der
Ausbreitung von Bränden wird z.B. durch die Einteilung von Gebäuden
in Brandabschnitte, durch raumabschließende Bauteile mit Widerstand
gegen Feuer und/oder Rauch (z.B. Wände, Decken, Türen)
vorgebeugt.
Gallerie
Rettung von Menschen und Tieren
Ein weiteres Schutzziel der Musterbauordnung ist, die Rettung von
Menschen und Tieren zu ermöglichen. Dazu dienen die
erforderlichen Rettungs- und Fluchtwege innerhalb und außerhalb von
Gebäuden. Eine frühzeitige Alarmierung, die Beleuchtung und
Kennzeichnung von Rettungswegen erleichtert die Eigenrettung. Für
die Fremdrettung – z.B. von Personen mit eingeschränkter Mobilität
– können besondere Einrichtungen erforderlich sein.
Wirksame Löscharbeiten
Ein drittes Schutzziel ist, dem abwehrenden Brandschutz
durch die Feuerwehr „wirksame Löscharbeiten“ zu ermöglichen.
Hier können z.B. fest installierte Leitungen für die
Löschwasserversorgung oder Maßnahmen zur Rauchfreihaltung oder
Entrauchung erforderlich sein. Der abwehrende Brandschutz und die
Aufgaben der Feuerwehr betreffen nicht das Baurecht und sind in den
Feuerwehrgesetzen der Länder geregelt.
Besondere Schutzziele
Über die gesetzlichen Schutzziele hinaus kann es für bestimmte
Gebäude oder Nutzungen individuelle Schutzziele geben, die
besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich machen. Der Schutz z.B.
von Sachwerten oder Kulturgütern ist im Baurecht nicht vorgesehen
und muss von Eigentümern oder Nutzern gesondert vereinbart
werden.