Flucht- und Rettungspläne in Arbeitsstätten

Anforderungen und Inhalt

Gallerie

Damit Mitarbeiter und Besucher Gebäude zu denen sie im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben im Notfall schnell verlassen können, sind freie und funktionsfähige Flucht- und Rettungswege unerlässlich. Wenn es Lage, Ausdehnung und Art der Arbeitsstätte erforderlich machen, müssen dazu Flucht- und Rettungspläne erstellt und an geeigneten Stellen aufgehängt werden (laut Arbeitsstättenregel ASR 2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan). Dies ist z.B. der Fall

  • wenn die Fluchtwege über Zwischengeschosse oder größere Räume führen oder verwinkelt ausgeführt sind,
  • in mehrgeschossigen Hochbauten oder Hochhäusern,
  • in Arbeitsstätten mit hohem Publikumsverkehr,
  • in Bereichen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial,
  • wenn befestigte Zufahrten oder Standplätze für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge fehlen oder aufgrund der baulichen Situation die Rettung von außen erschwert oder unmöglich ist.
Allerdings sollten die Mitarbeiter zusätzlich zur Anbringung der Pläne in deren Inhalte eingewiesen werden – denn in einem tatsächlichen Notfall fehlen höchstwahrscheinlich Zeit und Ruhe, vielleicht aufgrund von Brandrauch auch die notwendige Sicht, um sich damit zu befassen. Zur Einweisung der Beschäftigten eines Betriebs dienen Evakuierungsübungen; die Pläne sollten an zentraler Stelle sowie in gefährdeten Bereichen in einer Höhe von etwa 1,60 m (gemessen vom Boden zur Planmitte) aufgehängt werden.

Flucht- und Rettungspläne enthalten Verhaltensanweisungen für den Gefahrenfall. Sie sollen die Flucht ins Freie oder einen gesicherten Bereich sowie die Rettung anderer gefährdeter Personen ermöglichen. Außerdem sollen sie eine schnelle Übersicht über vorhandene Hilfsmittel wie Feuerlöscher, Tragen oder Löschdecken bieten. Die Gestaltung der Pläne ist festgelegt in der DIN 4844-3 Sicherheitskennzeichnung, Flucht- und Rettungspläne.

Eine bildliche Darstellung ist schriftlichen Anweisungen unbedingt vorzuziehen. In Arbeitsstätten, in denen regelmäßig ausländische Arbeitnehmer beschäftig sind oder Besucher, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, müssen ergänzende schriftliche Anweisungen auch in den jeweiligen Landessprachen verfasst werden. In jedem Fall sollten Flucht- und Rettungspläne Informationen zu folgenden Punkten enthalten:
  • Verhalten im Brandfall
  • Ruhe bewahren
  • Brand melden
  • Anweisungen beachten
  • in Sicherheit bringen
  • besondere Verhaltensregeln
Weitere Angaben zu Maßnahmen der Brandbekämpfung und Ersten Hilfe, zu Warn- und Alarmeinrichtungen, zu Aufzügen, Ausrüstung und Rettungsmitteln, zu feuer- und explosionsgefährdeten Räumen, gesundheitsschädlichen Stoffen etc. richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten eines Betriebes.

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