Fluchtwegsicherheit
Die deutsche Verordnung zur Novellierung der Verordnung über
Arbeitstätten setzt die EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG um.
Darin wird der Fluchtwegsicherheit ein hoher Rang eingeräumt.
Im Sinne dieser Verordnung sind Fluchtwege jene Verkehrswege, die
von Beschäftigten zum sicheren Verlassen der Arbeitsstätte im
Gefahrenfall (zum Beispiel bei einem Brand) benutzt werden müssen.
Die Fluchtwegsicherheit ist gegeben, wenn folgende Anforderungen
bei der Ausprägung von Fluchtwegen berücksichtigt werden:
- Mindestbreite von Fluchtwegen; maßgeblich dafür ist jene Anzahl von Personen (sowohl Arbeitnehmer als auch Gäste bzw. Kunden), welche im Gefahrenfall auf diesen Fluchtweg angewiesen sind
- bauliche Anforderungen an Fluchtwege (Böden, Wände und Decken)
- eine jederzeit uneingeschränkte Benutzbarkeit
- Ausprägung der Abschlüsse (Notausgänge, Fluchttüren)
- Beschilderung gemäß DIN 4844
- Berücksichtigung der Sicherheitsbeleuchtung
- Aufstellung von Flucht- und Rettungswegpläne