Sicherheitsbeleuchtung und -leitsysteme in Arbeitsstätten

Hinweise aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Ist eine Sicherheitsbeleuchtung für die Fluchtwege einer Arbeitsstätte vorgeschrieben (nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"), müssen der erste und ggf. auch der zweite Fluchtweg mit einer solchen Beleuchtung ausgestattet sein. Fällt die künstliche Allgemeinbeleuchtung aus, soll die Sicherheitsbeleuchtung Unfälle verhüten und das gefahrlose Verlassen eines Bereichs ermöglichen.

Optische Sicherheitsleitsysteme mit einer beidseitigen Kennzeichnung der Fluchtwege sind nötig, wenn eine Gefährdung durch Verrauchung besteht und die Fluchtwege breiter sind als 3,6 m. Sie sind bodennah an der Wand anzubringen, ihre Oberkante darf nicht höher als 40 cm über dem Fußboden liegen. Hoch montierte Rettungszeichen ersetzen sie nicht. Die Fluchtrichtung der Leitsysteme wird mithilfe festgelegter Sicherheitszeichen angegeben (gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"). Leitmarkierungen auf dem Boden gelten als durchgehend, wenn pro Meter mindestens drei Markierungen (Kantenlänge oder Durchmesser mind. 5 cm) in regelmäßigen Abständen angebracht sind.

Der Betrieb optischer Sicherheitsleitsysteme erfolgt elektrisch oder langnachleuchtend (d. h. sie leuchten nach einer Anregung durch Licht ohne weitere Energiezufuhr nach). Bei elektrisch betriebenen Sicherheitsleitsystemen sind hinterleuchtete Sicherheitszeichen im Abstand von maximal zehn Metern und bei jeder Richtungsänderung im Verlauf des Fluchtweges anzubringen. Elektrisch betriebene Sicherheitsleitsysteme müssen mit einer selbsttätig einsetzenden Stromquelle ausgerüstet sein. Bei langnachleuchtenden Sicherheitsleitsystemen sind die Fluchttüren in Fluchtwegen und Notausgängen mit langnachleuchtenden Materialien zu umranden, der Griff ist ebenso zu gestalten. Treppen, Treppenwangen, Handläufe und Rampen im Verlauf von Fluchtwegen müssen eindeutig erkennbar sein.

Die Beleuchtungsstärke auf Fluchtwegen muss mindestens 1 Lux (lx) betragen. Diese Stärke muss innerhalb von 5 Sekunden nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zur Hälfte, innerhalb von 15 Sekunden voll erreicht sein und mindestens 60 Minuten lang anhalten. In Arbeitsstätten mit erhöhter Unfallgefahr bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung darf die Beleuchtungsstärke 15 lx nicht unterschreiten - als Richtwert für die Sicherheitsbeleuchtung gelten zehn Prozent der Allgemeinbeleuchtung. Besonders gefährdete Arbeitsbereiche können beispielsweise Laboratorien sein, Arbeitsplätze ohne Tageslicht, elektrische Betriebsräume, Steuerungseinrichtungen in Kraftwerken, chemischen und metallurgischen Betrieben oder auch Arbeitsplätze auf Baustellen.

Arbeitgeber müssen Beleuchtung und Leitsysteme, die der Sicherheit dienen, regelmäßig warten und prüfen lassen. Die Leuchtdichten sind zu dokumentieren. Eine Stromquelle für Sicherheitszwecke darf durch einen allgemeinen Ausfall der Stromversorgung nicht beeinträchtigt sein.

Bildnachweis: Permalight, Arnum

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