Verfahrensfreie Bauvorhaben

Für einige Einfriedungen sind keine Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren erforderlich
Werbeanlagen sind unter bestimmten Bedingungen ebenfalls verfahrensfrei
Grabdenkmale auf Friedhöfen sind verfahrensfrei

In § 61 der Musterbauordnung (MBO sind Bauvorhaben aufgelistet, die verfahrensfrei errichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen. Vor Baubeginn müssen sie weder ein Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren durchlaufen. Darunter fallen beispielsweise Solarenergieanlagen, Einfriedungen, nicht tragende Bauteile, Instandhaltungsarbeiten oder der Abbruch von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3.

Verfahrensfreie Vorhaben unterliegen jedoch der Verpflichtung zur Einhaltung aller baurechtlichen und außerbaurechtlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschriften liegt beim Bauherren und den von ihm Beauftragten.

Fachwissen zum Thema

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grundlagen

Gebäudeklassen

Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

Grundlagen

Genehmigungsverfahren

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