Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit dem Ausfertigungsdatum vom 12. August 2004 wurde zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017. Sie dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Zu vielen Paragrafen der Verordnung existieren Richtlinien mit weitergehenden Festlegungen, unter anderem wird auf Normen verwiesen.
Weil eine an die jeweiligen Arbeitsbedingungen angepasste
Beleuchtung wesentliche Voraussetzung für die Vermeidung von
Unfällen ist, hat der Gesetzgeber die Beleuchtung von
Arbeitsstätten in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Die
Arbeitsstättenverordnung ist für den Unternehmer verbindlich, d.h.
er muss sie umsetzen. Allerdings definiert sie lediglich
Schutzziele. Für den Bereich Beleuchtungsplanung sind insbesondere
die Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 von
Bedeutung – im Speziellen die Absätze 1.6 zu Fenstern und
Oberlichtern sowie 3.4 zur Beleuchtung und Sichtverbindung. Beide
befinden sich im Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für
Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1".
Anforderungen für verschiedene Anwendungsbereiche sind
zusätzlich in den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) konkretisiert, die auch
als Technische Regeln für Arbeitsstätten bezeichnet werden. Die
Arbeitsstättenrichtlinien haben Vermutungswirkung, d.h. bei ihrer
Berücksichtigung kann der Unternehmer davon ausgehen (vermuten),
dass er die Arbeitsstättenverordnung einhält. Die Anforderungen an
die Beleuchtung von Arbeitsstätten sind in der ASR 3.4 formuliert
(siehe Surftipps).