Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit dem Ausfertigungsdatum vom 12. August 2004 wurde zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2017. Sie dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Zu vielen Paragrafen der Verordnung existieren Richtlinien mit weitergehenden Festlegungen, unter anderem wird auf Normen verwiesen.

Weil eine an die jeweiligen Arbeitsbedingungen angepasste Beleuchtung wesentliche Voraussetzung für die Vermeidung von Unfällen ist, hat der Gesetzgeber die Beleuchtung von Arbeitsstätten in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen. Die Arbeitsstättenverordnung ist für den Unternehmer verbindlich, d.h. er muss sie umsetzen. Allerdings definiert sie lediglich Schutzziele. Für den Bereich Beleuchtungsplanung sind insbesondere die Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 von Bedeutung – im Speziellen die Absätze 1.6 zu Fenstern und Oberlichtern sowie 3.4 zur Beleuchtung und Sichtverbindung. Beide befinden sich im Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1".

Anforderungen für verschiedene Anwendungsbereiche sind zusätzlich in den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) konkretisiert, die auch als Technische Regeln für Arbeitsstätten bezeichnet werden. Die Arbeitsstättenrichtlinien haben Vermutungswirkung, d.h. bei ihrer Berücksichtigung kann der Unternehmer davon ausgehen (vermuten), dass er die Arbeitsstättenverordnung einhält. Die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten sind in der ASR 3.4 formuliert (siehe Surftipps).

Surftipps