Vergabebeschleunigungsgesetz

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein komplexer bürokratischer Prozess, der mit vielen Hürden verbunden ist. Um diesen Prozess zu vereinfachen, trat im Juli 2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Profitieren sollen neben Bund, Ländern und Kommunen auch junge und kleine Unternehmen.

Galerie

Das Gesetz setzt den Auftakt für die lang ersehnte Vergabereform und soll die bestehenden Strukturen des nationalen Vergaberechts aufarbeiten, Bürokratie reduzieren und das Verfahren digitalisieren – die Entlastungen liegen im mittleren dreistelligen Millionenbereich. Für Vergabestellen legt das Gesetz konkrete Handlungspflichten fest und schafft neue Ermessensspielräume. Neben allen wirtschaftlichen Vorteilen birgt die Reform allerdings auch rechtliche Unklarheiten, die ihre praktische Umsetzung erschweren könnten. Der zweite Teil der VOB/A soll künftig ebenfalls angepasst werden. 

Die Reform betrifft vor allem folgende Regelwerke:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
  • Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • Bundeshaushaltsordnung (BHO)
  • Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
  • Vergabeverordnung (VgV)
  • Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung (SektVO)
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
  • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
  • Was sich für Bauvergaben ändert

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber das Vergaberecht in mehreren Punkten überarbeitet. Betroffen sind vor allem das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO) und das Haushaltsrecht des Bundes. Für Planungsbüros und Bauunternehmen ändern sich dadurch die Vergabe nach Losen, die Eignungsnachweise, der Umgang mit Nebenangeboten und der Rechtsschutz. Neben der Verkürzung der Vergabeprozesse soll die Reform dazu verhelfen, jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern.

Höhere Wertgrenzen

Mit dem § 55 Abs. 2 BHO kann der Bund nun bis zu einem Wert von 50.000 Euro Leistungen ohne Vergabeverfahren beschaffen, solange er wirtschaftlich und verhältnismäßig sparsam handelt. Bei Bedarf dürfen Vergabestellen dennoch ein Vergabeverfahren durchführen. Länder und Kommunen wenden die BHO-Grenze nicht automatisch an, da für sie ein eigenes Haushaltsrecht gilt. Auch die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters (zuvor ab 30.000 Euro) und die Meldepflicht an die Vergabestatistik (zuvor ab 25.000 Euro) greifen nun erst ab 50.000 Euro.

Losvergabe: neue Ausnahme für dringliche Infrastrukturvorhaben

Öffentliche Aufträge werden weiterhin grundsätzlich in Teillosen (nach Menge) und Fachlosen (nach Gewerken) vergeben. Das neue Gesetz fasst diese Regel in § 97a GWB zusammen und fügt eine weitere Ausnahme hinzu: Mehrere Lose dürfen künftig auch dann zusammen vergeben werden, wenn Zeitgründe es erfordern. Diese Ausnahme gilt nur für Infrastrukturvorhaben, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der geschätzte Auftragswert beträgt ohne Umsatzsteuer mindestens das Doppelte des jeweiligen EU-Schwellenwerts (§ 106 Abs. 2 GWB).
  • Das Vorhaben wird aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität bezahlt oder gehört zur Verkehrsinfrastruktur im Sinne des § 97a Abs. 4 GWB.

Die Abweichung vom Losgrundsatz ist eher ungewöhnlich. Deshalb muss die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen der neuen Regelung berichten (§ 97a Abs. 6 GWB). Für die Praxis bedeutet dies eine verstärkte Bündelung der Aufträge bei infrastrukturellen Projekten, wovon besonders Generalplanungsunternehmen profitieren. Kleinere Fachplanungsbüros und spezialisierte Betriebe kommen dann eher als Nachunternehmer in Frage.

Leistungsbeschreibung

Nach § 121 Abs. 1 S. 1 GWB muss die Leistungsbeschreibung jetzt nur noch „vollständig“ sein. Das Wort „erschöpfend“ wurde gestrichen. Ob das in der Praxis viel verändert, wird sich erst zeigen. Die Leistung muss aber weiterhin so beschrieben sein, dass vergleichbare Angebote möglich sind. Auftraggeber*innen müssen künftig in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, ob sie Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen (§ 35 Abs. 1 VgV). Für die VSVgV (§ 32 Abs. 1) und die SektVO (§ 33 Abs. 2) gilt dies ebenso. 

Bisher galten Nebenangebote als ausgeschlossen, wenn dazu nichts angegeben war. Die neue Pflicht zur Festlegung soll für mehr Transparenz sorgen und innovative Lösungen fördern. Wenn Nebenangebote zugelassen oder verlangt werden, müssen die Vergabeunterlagen auch die Mindestanforderungen und die Form der Einreichung nennen. Nebenangebote, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, sollen nicht berücksichtigt werden.

Für Planer*innen und Bauunternehmen bedeutet die Reform, dass sie Planungsspielräume bei der Angebotsabgabe besser einschätzen können, zum Beispiel für alternative Konstruktionen, Materialien oder Bauverfahren. Auftraggebende können hingegen schon vor dem Vergabeverfahren den Markt erkunden. Nach § 28 Abs. 1 VgV kann diese Markterkundung auch soziale und umweltbezogene Aspekte einbeziehen, etwa die Kreislauffähigkeit sowie Fragen der Qualität und Innovation. Die Markterkundung darf auch elektronisch stattfinden.

Galerie

Verfahrensablauf: Angebotsprüfung vor Eignungsprüfung

Bei offenen Verfahren werden künftig zuerst die Angebote und danach die Eignung geprüft (§ 42 Abs. 4 VgV, § 51 Abs. 1 SektVO). Die Eignung soll dann nur noch bei dem besten Angebot genau geprüft werden. Auftraggebende können von dieser Reihenfolge abweichen, wenn sie sonst mehr Aufwand hätten oder andere Gründe im Verfahren dagegensprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Eignungskriterien und Nachweise: Erleichterungen für junge und kleine Unternehmen

Nach dem neuen § 42 Abs. 2 VgV müssen Auftraggeber*innen bei der Auswahl von Eignungskriterien und Nachweisen die besondere Lage von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen ausreichend berücksichtigen. Dazu gehört, dass Eignungskriterien in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand und Auftragswert stehen. 

Nach § 48 Abs. 1 und 2 VgV sowie § 122 Abs. 3 und 4 GWB reichen zunächst Eigenerklärungen aus. Weitere Nachweise, etwa zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, müssen die Bieter*innen erst vorlegen, wenn eine tatsächliche Beauftragung in Aussicht steht. Können diese aus berechtigtem Grund nicht vorgelegt werden, so sind gleichwertige Unterlagen zur Liquidität zulässig (§ 45 Abs. 5 VgV). Auftraggebende können in den Vergabeunterlagen auf diese Möglichkeit hinweisen. Für junge Büros mit wenigen Referenzen oder niedrigen Umsatzzahlen werden VgV-Verfahren dadurch deutlich leichter zugänglich.

Nachforderung von Unterlagen

Nach § 56 Abs. 2 VgV und § 51 Abs. 2 SektVO können Auftraggeber fehlende Unterlagen nachfordern. Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen dürfen ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden. Dabei gelten weiterhin die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Bisher wurde zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen unterschieden. Diese Unterscheidung entfällt nun in fast allen Nachforderungsfällen. Bestehen bleibt jedoch das Nachforderungsverbot für leistungsbezogene Unterlagen, die für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots wichtig sind, zum Beispiel Preisangaben.

Rechtsschutz: digital und beschleunigt

Ein wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes ist die Digitalisierung und Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens.

Digitale Verfahren:

  • § 158 Abs. 3 GWB: Nachprüfungsverfahren laufen grundsätzlich schriftlich oder elektronisch. Das gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern und deren Zustellung.
  • § 166 Abs. 3 GWB: Die mündliche Verhandlung kann auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung stattfinden.

Schnellerer Zuschlag:

  • § 169 Abs. 1 GWB: Gewinnt der Auftraggeber vor der Vergabekammer, endet das Zuschlagsverbot schon mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
  • § 173 Abs. 1 und 2 GWB: Lehnt die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag ab, hat eine sofortige Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung mehr. Der Auftraggeber muss das Beschwerdeverfahren also nicht abwarten, bevor er den Zuschlag erteilt.
  • § 169 Abs. 4 GWB: Vorsitzende oder hauptamtliche Beisitzer können häufiger allein entscheiden. In gängigen Fällen dürfen die Vergabekammern außerdem nach Aktenlage entscheiden.

Ein Vertrag, der eigentlich von Anfang an unwirksam wäre, kann künftig ausnahmsweise wirksam bleiben, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen (§ 135 Abs. 4 GWB). Gemeint sind etwa die Daseinsvorsorge, Sicherheitsinteressen oder wirtschaftliche Interessen des Staates. In diesem Fall verhängt die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder verkürzt die Vertragslaufzeit.

Fachwissen zum Thema

Im LV werden alle Leistungen detailliert aufgeführt und in bepreiste Positionen übertragen.

Im LV werden alle Leistungen detailliert aufgeführt und in bepreiste Positionen übertragen.

Kosten und Verträge

Leistungsverzeichnis

Zu jeder Ausschreibung gehört eine detaillierte Auflistung der Leistungen. Sie ist die Grundlage für die Angebotskalkulation.

Nachträge sind Leistungen, die außerhalb, aber mit Bezug zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben eines Unternehmens oder einer beauftragten Person ausgeführt werden.

Nachträge sind Leistungen, die außerhalb, aber mit Bezug zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben eines Unternehmens oder einer beauftragten Person ausgeführt werden.

Kosten und Verträge

Nachträge

Neben vereinbarten Leistungen werden unter Umständen auch zusätzliche Arbeiten vergütet. Das setzt allerdings voraus, dass die Grundvoraussetzungen für die Stellung eines Nachtrags erfüllt werden.

Der Vergabeprozess ist die letzte Leistungsphase vor Beginn der Baustelle.

Der Vergabeprozess ist die letzte Leistungsphase vor Beginn der Baustelle.

Kosten und Verträge

Vergabearten

Wonach lässt sich festlegen, wie eine Ausschreibung aufgestellt ist und welche Anforderungen erfüllt werden müssen?

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

Kosten und Verträge

VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist für öffentliche Auftraggeber*innen verpflichtend, aber auch private Bauherr*innen können von ihr Gebrauch machen.

Kontakt Redaktion BauNetz Wissen: wissen@baunetz.de
BauNetz Wissen Controlling und Management sponsored by:
PROJEKT PRO GmbH | Kontakt +49 8052 95179-0 | www.projektpro.com
Zum Seitenanfang

Vergabebeschleunigungsgesetzneu

Im Juni 2026 trat dieses Gesetz in Kraft und setzte den Auftakt für die lang ersehnte Vergabereform. Welche Gesetze sind betroffen und was bedeutet das konkret?

Im Juni 2026 trat dieses Gesetz in Kraft und setzte den Auftakt für die lang ersehnte Vergabereform. Welche Gesetze sind betroffen und was bedeutet das konkret?

Im Juni 2026 trat dieses Gesetz in Kraft und setzte den Auftakt für die lang ersehnte Vergabereform. Welche Regelungen sind betroffen und was bedeutet das konkret?

Leistungsverzeichnisneu

Im LV werden alle Leistungen detailliert aufgeführt und in bepreiste Positionen übertragen.

Im LV werden alle Leistungen detailliert aufgeführt und in bepreiste Positionen übertragen.

Zu jeder Ausschreibung gehört eine detaillierte Auflistung der Leistungen. Sie ist die Grundlage für die Angebotskalkulation.

AVA – Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung

Nach Fertigstellung der beauftragten Baumaßnahmen erfolgt die Abrechnung.

Nach Fertigstellung der beauftragten Baumaßnahmen erfolgt die Abrechnung.

Die Bauauftragung von ausführenden Bauunternehmen setzt die Erstellung einer Ausschreibung. Auf dieser Grundlage können Firmen Angebote einreichen und die Bauaufgabe einschätzen.

Bürokosten

Der Betrieb und Unterhalt eines Büros verursacht zahlreiche Kosten.

Der Betrieb und Unterhalt eines Büros verursacht zahlreiche Kosten.

Finanzielle Aufwendungen für Räume und Einrichtung, für Verbrauchsmaterialien und technische Hilfsmittel, für Personal und Versicherungen.

Das Aufmaß

Das Aufmaß bildet die Grundlage einer Abrechnung und dient der nachvollziehbaren Dokumentation.

Das Aufmaß bildet die Grundlage einer Abrechnung und dient der nachvollziehbaren Dokumentation.

Mit der Erstellung eines Aufmaßes wird die Grundlage für Abrechnungen geschaffen.

Digitale Ausschreibung

Die digitale Ausschreibung ermöglicht es, Bauprojekte elektronisch auszuschreiben und Angebote von Bauunternehmen und Lieferanten einzuholen.

Die digitale Ausschreibung ermöglicht es, Bauprojekte elektronisch auszuschreiben und Angebote von Bauunternehmen und Lieferanten einzuholen.

Integraler Bestandteil des digitalen Architekturbüros und notwendig für die effiziente Gestaltung des Ausschreibungsprozesses von Bauprojekten.

DIN 276 – Kosten im Bauwesen

Anschauliche Kostenübersicht anhand von Balkendiagrammen mit PRO controlling von Projekt Pro.

Anschauliche Kostenübersicht anhand von Balkendiagrammen mit PRO controlling von Projekt Pro.

Für vergleichbare Baukostenermittlungen gibt die Norm klare Vorgaben für den Hochbau, Ingenieursbauten und infrastrukturelle Anlagen.

Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten

Die Ermittlung der Flächen und Rauminhalte ist in DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau geregelt.

Die Ermittlung der Flächen und Rauminhalte ist in DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau geregelt.

Fester Bestandteil jedes Genehmigungsantrags und in der DIN 277 geregelt.

Nachträge

Nachträge sind Leistungen, die außerhalb, aber mit Bezug zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben eines Unternehmens oder einer beauftragten Person ausgeführt werden.

Nachträge sind Leistungen, die außerhalb, aber mit Bezug zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben eines Unternehmens oder einer beauftragten Person ausgeführt werden.

Neben vereinbarten Leistungen werden unter Umständen auch zusätzliche Arbeiten vergütet. Das setzt allerdings voraus, dass die Grundvoraussetzungen für die Stellung eines Nachtrags erfüllt werden.

Vergabearten

Der Vergabeprozess ist die letzte Leistungsphase vor Beginn der Baustelle.

Der Vergabeprozess ist die letzte Leistungsphase vor Beginn der Baustelle.

Wonach lässt sich festlegen, wie eine Ausschreibung aufgestellt ist und welche Anforderungen erfüllt werden müssen?

Vertragsarten im Bauwesen

Mustervertrag

Mustervertrag

Die Beauftragung von Planer*innen, Firmen und Dienstleistern unterliegt verschiedenen Einstellungsverhältnissen. Diese bestimmen die Haft- und Vergütungsart.

VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist für öffentliche Auftraggeber*innen verpflichtend, aber auch private Bauherr*innen können von ihr Gebrauch machen.

Wettbewerbsverfahren

Die Teilnahme an Wettbewerben ist seit dem 19. Jahrhundert integraler Bestandteil der Baubranche.

Die Teilnahme an Wettbewerben ist seit dem 19. Jahrhundert integraler Bestandteil der Baubranche.

Die Teilnahme an Wettbewerben ist seit dem 19. Jahrhundert integraler Bestandteil der Baubranche und prägt diesen Beruf wie keinen anderen.

Kostenfreies Webinar

Nehmen Sie unverbindlich am Live Webinar von PROJEKT PRO teil und erfahren Sie, wie Sie Ihre Projektgewinne steigern können.

Partner-Anzeige