Vergabebeschleunigungsgesetz

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein komplexer bürokratischer Prozess, der mit vielen Hürden verbunden ist. Um diesen Prozess zu vereinfachen, trat im Juli 2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Profitieren sollen neben Bund, Ländern und Kommunen auch junge und kleine Unternehmen.

Von der Reform profitieren sollen neben Bund, Ländern und Kommunen auch junge und kleine Unternehmen.

Das Gesetz setzt den Auftakt für die lang ersehnte Vergabereform und soll die bestehenden Strukturen des nationalen Vergaberechts aufarbeiten, Bürokratie reduzieren und das Verfahren digitalisieren – die Entlastungen liegen im mittleren dreistelligen Millionenbereich. Für Vergabestellen legt das Gesetz konkrete Handlungspflichten fest und schafft neue Ermessensspielräume. Neben allen wirtschaftlichen Vorteilen birgt die Reform allerdings auch rechtliche Unklarheiten, die ihre praktische Umsetzung erschweren könnten. Der zweite Teil der VOB/A soll künftig ebenfalls angepasst werden. 

Die Reform betrifft vor allem folgende Regelwerke:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
  • Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • Bundeshaushaltsordnung (BHO)
  • Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
  • Vergabeverordnung (VgV)
  • Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung (SektVO)
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
  • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
  • Was sich für Bauvergaben ändert

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber das Vergaberecht in mehreren Punkten überarbeitet. Betroffen sind vor allem das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO) und das Haushaltsrecht des Bundes. Für Planungsbüros und Bauunternehmen ändern sich dadurch die Vergabe nach Losen, die Eignungsnachweise, der Umgang mit Nebenangeboten und der Rechtsschutz. Neben der Verkürzung der Vergabeprozesse soll die Reform dazu verhelfen, jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern.

Höhere Wertgrenzen

Mit dem § 55 Abs. 2 BHO kann der Bund nun bis zu einem Wert von 50.000 Euro Leistungen ohne Vergabeverfahren beschaffen, solange er wirtschaftlich und verhältnismäßig sparsam handelt. Bei Bedarf dürfen Vergabestellen dennoch ein Vergabeverfahren durchführen. Länder und Kommunen wenden die BHO-Grenze nicht automatisch an, da für sie ein eigenes Haushaltsrecht gilt. Auch die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters (zuvor ab 30.000 Euro) und die Meldepflicht an die Vergabestatistik (zuvor ab 25.000 Euro) greifen nun erst ab 50.000 Euro.

Losvergabe: neue Ausnahme für dringliche Infrastrukturvorhaben

Öffentliche Aufträge werden weiterhin grundsätzlich in Teillosen (nach Menge) und Fachlosen (nach Gewerken) vergeben. Das neue Gesetz fasst diese Regel in § 97a GWB zusammen und fügt eine weitere Ausnahme hinzu: Mehrere Lose dürfen künftig auch dann zusammen vergeben werden, wenn Zeitgründe es erfordern. Diese Ausnahme gilt nur für Infrastrukturvorhaben, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der geschätzte Auftragswert beträgt ohne Umsatzsteuer mindestens das Doppelte des jeweiligen EU-Schwellenwerts (§ 106 Abs. 2 GWB).
  • Das Vorhaben wird aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität bezahlt oder gehört zur Verkehrsinfrastruktur im Sinne des § 97a Abs. 4 GWB.

Die Abweichung vom Losgrundsatz ist eher ungewöhnlich. Deshalb muss die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen der neuen Regelung berichten (§ 97a Abs. 6 GWB). Für die Praxis bedeutet dies eine verstärkte Bündelung der Aufträge bei infrastrukturellen Projekten, wovon besonders Generalplanungsunternehmen profitieren. Kleinere Fachplanungsbüros und spezialisierte Betriebe kommen dann eher als Nachunternehmer in Frage.

Leistungsbeschreibung

Nach § 121 Abs. 1 S. 1 GWB muss die Leistungsbeschreibung jetzt nur noch „vollständig“ sein. Das Wort „erschöpfend“ wurde gestrichen. Ob das in der Praxis viel verändert, wird sich erst zeigen. Die Leistung muss aber weiterhin so beschrieben sein, dass vergleichbare Angebote möglich sind. Auftraggeber*innen müssen künftig in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angeben, ob sie Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen (§ 35 Abs. 1 VgV). Für die VSVgV (§ 32 Abs. 1) und die SektVO (§ 33 Abs. 2) gilt dies ebenso. 

Bisher galten Nebenangebote als ausgeschlossen, wenn dazu nichts angegeben war. Die neue Pflicht zur Festlegung soll für mehr Transparenz sorgen und innovative Lösungen fördern. Wenn Nebenangebote zugelassen oder verlangt werden, müssen die Vergabeunterlagen auch die Mindestanforderungen und die Form der Einreichung nennen. Nebenangebote, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, sollen nicht berücksichtigt werden.

Für Planer*innen und Bauunternehmen bedeutet die Reform, dass sie Planungsspielräume bei der Angebotsabgabe besser einschätzen können, zum Beispiel für alternative Konstruktionen, Materialien oder Bauverfahren. Auftraggebende können hingegen schon vor dem Vergabeverfahren den Markt erkunden. Nach § 28 Abs. 1 VgV kann diese Markterkundung auch soziale und umweltbezogene Aspekte einbeziehen, etwa die Kreislauffähigkeit sowie Fragen der Qualität und Innovation. Die Markterkundung darf auch elektronisch stattfinden.

Verfahrensablauf: Angebotsprüfung vor Eignungsprüfung

Bei offenen Verfahren werden künftig zuerst die Angebote und danach die Eignung geprüft (§ 42 Abs. 4 VgV, § 51 Abs. 1 SektVO). Die Eignung soll dann nur noch bei dem besten Angebot genau geprüft werden. Auftraggebende können von dieser Reihenfolge abweichen, wenn sie sonst mehr Aufwand hätten oder andere Gründe im Verfahren dagegensprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Eignungskriterien und Nachweise: Erleichterungen für junge und kleine Unternehmen

Nach dem neuen § 42 Abs. 2 VgV müssen Auftraggeber*innen bei der Auswahl von Eignungskriterien und Nachweisen die besondere Lage von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen ausreichend berücksichtigen. Dazu gehört, dass Eignungskriterien in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand und Auftragswert stehen. 

Nach § 48 Abs. 1 und 2 VgV sowie § 122 Abs. 3 und 4 GWB reichen zunächst Eigenerklärungen aus. Weitere Nachweise, etwa zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, müssen die Bieter*innen erst vorlegen, wenn eine tatsächliche Beauftragung in Aussicht steht. Können diese aus berechtigtem Grund nicht vorgelegt werden, so sind gleichwertige Unterlagen zur Liquidität zulässig (§ 45 Abs. 5 VgV). Auftraggebende können in den Vergabeunterlagen auf diese Möglichkeit hinweisen. Für junge Büros mit wenigen Referenzen oder niedrigen Umsatzzahlen werden VgV-Verfahren dadurch deutlich leichter zugänglich.

Nachforderung von Unterlagen

Nach § 56 Abs. 2 VgV und § 51 Abs. 2 SektVO können Auftraggeber fehlende Unterlagen nachfordern. Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen dürfen ergänzt, erläutert, vervollständigt oder korrigiert werden. Dabei gelten weiterhin die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Bisher wurde zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen unterschieden. Diese Unterscheidung entfällt nun in fast allen Nachforderungsfällen. Bestehen bleibt jedoch das Nachforderungsverbot für leistungsbezogene Unterlagen, die für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots wichtig sind, zum Beispiel Preisangaben.

Rechtsschutz: digital und beschleunigt

Ein wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes ist die Digitalisierung und Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens.

Digitale Verfahren:

  • § 158 Abs. 3 GWB: Nachprüfungsverfahren laufen grundsätzlich schriftlich oder elektronisch. Das gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen der Vergabekammern und deren Zustellung.
  • § 166 Abs. 3 GWB: Die mündliche Verhandlung kann auf Antrag oder von Amts wegen als Videoverhandlung stattfinden.

Schnellerer Zuschlag:

  • § 169 Abs. 1 GWB: Gewinnt der Auftraggeber vor der Vergabekammer, endet das Zuschlagsverbot schon mit der Bekanntgabe der Entscheidung.
  • § 173 Abs. 1 und 2 GWB: Lehnt die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag ab, hat eine sofortige Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung mehr. Der Auftraggeber muss das Beschwerdeverfahren also nicht abwarten, bevor er den Zuschlag erteilt.
  • § 169 Abs. 4 GWB: Vorsitzende oder hauptamtliche Beisitzer können häufiger allein entscheiden. In gängigen Fällen dürfen die Vergabekammern außerdem nach Aktenlage entscheiden.

Ein Vertrag, der eigentlich von Anfang an unwirksam wäre, kann künftig ausnahmsweise wirksam bleiben, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen (§ 135 Abs. 4 GWB). Gemeint sind etwa die Daseinsvorsorge, Sicherheitsinteressen oder wirtschaftliche Interessen des Staates. In diesem Fall verhängt die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder verkürzt die Vertragslaufzeit.

Fachwissen zum Thema

Im LV werden alle Leistungen detailliert aufgeführt und in bepreiste Positionen übertragen.

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Kosten und Verträge

Leistungsverzeichnis

Nachträge sind Leistungen, die außerhalb, aber mit Bezug zu den vertraglich vereinbarten Aufgaben eines Unternehmens oder einer beauftragten Person ausgeführt werden.

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Kosten und Verträge

Nachträge

Der Vergabeprozess ist die letzte Leistungsphase vor Beginn der Baustelle.

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Kosten und Verträge

Vergabearten

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

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VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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