Vergabearten

Der Vergabeprozess ist die letzte Leistungsphase vor Beginn der Baustelle. In ihm wird festgelegt, an welche Firmen die Ausführungsarbeiten eines Gebäudes vergeben werden. Sie unterliegt dabei verschiedenen Gesetzestexten; darunter das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

Gallerie

In letzterem wird unter §3 VOB/A der Vergabeprozess in drei Kategorien gegliedert:

  • Die öffentliche Ausschreibung: Bauleistungen werden in vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vorgelegt
  • Die beschränke Ausschreibung: Mit oder ohne Teilnahmewettbewerb werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
  • Die freihändige Vergabe: Bauleistungen werden in einem vereinfachten Verfahren vergeben, d.h. ein förmliches Verfahren auf Grundlage eines Angebots muss nicht erfolgen. Diese Vergabeart ist bei privaten Auftraggeber*innen üblich und vermeidet eine Wettbewerbssituation.

Die genauen Regelungen zu diesen drei Vergabearten sind in §3a - §3b VOB/A festgelegt. Sie sind für Bauleistungen der öffentlichen Hand bindend, lassen sich aber auch bei privaten Bauprojekten anwenden. Allerdings bedeutet das eine erhebliche Einschränkung im Rahmen der Verhandlungen und sollte nur in Ausnahmefällen geschehen. Gegenteilig ist die Anwendung der vereinfachten Vergabearten nur unter Erfüllung der nach §3a VOB/A geforderten Anforderungen Zulässigkeitsvoraussetzungen gestattet. Diese legen beispielsweise Höchstauftragswerte fest, die eine klare Einordnung der Vergabearten bestimmen. So sind beschränkte Ausschreibungen nur dann möglich, wenn der Auftragswert einer etwaigen Ausbauleistung ohne Umsatzsteuer unter 50.000 EUR liegt; bei Tief-, Verkehrs- und Ingenieursbauleistungen liegt der Wert bei 150.000 EUR, bei den übrigen Gewerken bei 100.000 EUR. Freihändige Vergaben hingegen lassen sich nur bei besonders dringlichen, patentierten, geheimen oder speziellen Leistungen anwenden. Der Grenzwert für die Einführung einer freihändigen Vergabe liegt bei bis zu 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer.

Ein Wegfallen des Vergabeverfahrens kann nur dann gestattet werden, wenn die Bauleistung bei einem Auftragswert von bis zu 3.000 EUR liegt (VOB/A §3a (4)).

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