Gastronomie
Geltende Regelungen und Beispiele
Für gastronomische Betriebe mit einer Größe bis zu 199 Personen gilt die Gaststättenverordnung (GastV), die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Darin ist auch die nachzuweisende Ausstattung mit sanitären Anlagen festgelegt (s.u. Beispiel Berlin).
Gallerie
Bei 200 Personen und mehr gilt die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO). Weil dort die Angaben teilweise nicht ausreichend konkret sind, kann die VDI 6000 Blatt 3: Ausstattung von und mit Sanitärräumen – Versammlungsstätten und Versammlungsräume herangezogen werden. Die Anzahl der WCs, Waschbecken und Urinale richtet sich dort nach der Anzahl von Personen, die die Räume potenziell gleichzeitig nutzen – unterschieden wird eine niedrige, mittlere und hohe Gleichzeitigkeit von 25 bis zu 6.000 Personen.
Die Anzahl und Ausstattung der sanitären Anlagen für das
Personal von Gaststätten und Kantinen ist in der
Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) festgelegt; außerdem gilt VDI
6000 Blatt 2: Ausstattung von und mit Sanitärräumen –
Arbeitsstätten und Arbeitsplätze.
Abhängig von der Größe eines gastronomischen Betriebs ergeben sich am Beispiel der Gaststättenverordnung Berlin folgende Anforderungszahlen:
Schank-/Speiseraumfläche Damen Herren PP-Becken
bis 50
m2
1 Spültoilette
über 50 bis 150
m2
2
1
2
über 150 bis 300
m2
4
2
4
über 300
m2
Festlegung im Einzelfall
Die Toiletten für Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und
gekennzeichnet sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von
50 m2 muss mindestens eine barrierefrei gestaltete
Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar
sein. Bei nicht mehr als zehn Sitzplätzen und einer
Aufenthaltsfläche für Gäste von höchstens 50 m2 ist
keine Toilette erforderlich; auf das Fehlen eines WCs für Gäste ist
im Eingangsbereich jedoch hinzuweisen.
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