Gastronomie

Geltende Regelungen und Beispiele

Für gastronomische Betriebe mit einer Größe bis zu 199 Personen gilt die Gaststättenverordnung (GastV), die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Darin ist auch die nachzuweisende Ausstattung mit sanitären Anlagen festgelegt (s.u. Beispiel Berlin).

Bei 200 Personen und mehr gilt die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO).
Zur Konkretisierung beispielsweise der Ausstattung mit Waschplätzen wird die VDI 6000 Blatt 3: Ausstattung von und mit Sanitärräumen – Versammlungsstätten und Versammlungsräume herangezogen.
Die Anzahl der WCs richtet sich dort nach der Anzahl von Personen, die die Räume potenziell gleichzeitig nutzen.

Bei 200 Personen und mehr gilt die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO). Weil dort die Angaben teilweise nicht ausreichend konkret sind, kann die VDI 6000 Blatt 3: Ausstattung von und mit Sanitärräumen – Versammlungsstätten und Versammlungsräume herangezogen werden. Die Anzahl der WCs, Waschbecken und Urinale richtet sich dort nach der Anzahl von Personen, die die Räume potenziell gleichzeitig nutzen – unterschieden wird eine niedrige, mittlere und hohe Gleichzeitigkeit von 25 bis zu 6.000 Personen.

Die Anzahl und Ausstattung der sanitären Anlagen für das Personal von Gaststätten und Kantinen ist in der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) festgelegt; außerdem gilt VDI 6000 Blatt 2: Ausstattung von und mit Sanitärräumen – Arbeitsstätten und Arbeitsplätze.

Abhängig von der Größe eines gastronomischen Betriebs ergeben sich am Beispiel der Gaststättenverordnung Berlin folgende Anforderungszahlen:

Schank-/Speiseraumfläche           Damen           Herren         PP-Becken

bis 50 m2                                                                     1 Spültoilette
über 50 bis 150 m2                                        2                                                  2
über 150 bis 300 m2                                     4                      2                  4
über 300 m2                                                Festlegung im Einzelfall

Die Toiletten für Gäste müssen leicht erreichbar, nutzbar und gekennzeichnet sein. Ab einer Schank- und Speiseraumgrundfläche von 50 m2 muss mindestens eine barrierefrei gestaltete Toilette für mobilitätsbehinderte Gäste benutzbar sein. Bei nicht mehr als zehn Sitzplätzen und einer Aufenthaltsfläche für Gäste von höchstens 50 m2 ist keine Toilette erforderlich; auf das Fehlen eines WCs für Gäste ist im Eingangsbereich jedoch hinzuweisen.

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